{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-06-27_5_StR_225_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-06-27","aktenzeichen":"5 StR 225/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 225/89 zo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten ienrri VWglD zus m.\ndort geboren am I] 1965,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\n- 2 - so\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 27. Juni 1989 nach § 349 Abs. 4\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Lüneburg vom 12. Januar 1989\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Verteidiger hatte in der llauptverhandlung beantragt,\nEnno a] aus ED darüber zu vernehmen, daß der\nAngeklagte einige Zeit, bevor der Nebenkläyger angestochen\nwurde, nicht mit einem Hesser in der Hand mit Steffen\nwg und Enno EB (an der vlıekc) zusammengestanden\nhabe. Das Schwurgericht hat den Antrag nit der Begründung\nabgelehnt, die Behauptung könne so behandelt werden, als\nwäre sie wahr. Es hat die zugesagte Wahrunterstellung\naber nicht in vollem Umfang eingehalten. Denn es geht\ndavon aus, daß der Bruder Steffen des Angeklagten und\nEnno > sich zumindest zeitweilig in der Gruppc der\n\"ram\" aufhielten, in der der Angeklagte stand,und der\nAngeklagte in dieser Zeit ein Messer in der Hand hielt\n(UA S. 7, 8, 19). Das Schwurgericht setzt sich darüber\nmit der Bemerkung hinweg: \"Allein dic Anwesenheit dieser\nbeiden Personen zwingt nicht zu dem Schluß, daß sic das\nMesser in der Hand des in einer dicht zusammenstcehenden\n\nGruppe befindlichen Angeklagten notwendig hätten schen\n\nStPO\n\n-3- 50\n\nmüssen\" (UA S. 19/20). Es hat also die Beweisbehauptung\n\neingeengt und ihr einen anderen Sinn gegeben.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags verstößt deshalb,gegen\n\n§ 244 Abs. 3 StPO. Das Urteil kann auf diesem Fehler auch\nberuhen. Das Schwurgericht folgert nämlich die Twäterschaft\ndes Angeklagten u. a. daraus, daß er an der 'theke die\nDrohung ausstieß \"den steche ich ab\" und kurz darauf ein\nMesser in der Hand hielt, wie der Zeuge ED gesehen\nhat (UA S. 19).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nRebitzki Nicepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/5-str-225-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/5-str-225-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.495033+00:00"}}