{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-06-20_5_StR_224_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-06-20","aktenzeichen":"5 StR 224/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SIR 224/89 47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Unternehmer Wolfram H dHEEEEEEEEEEEEE\ngeboren am EEE 15930 in zei,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n47\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n20. Juni 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom\n10. Januar 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und\ndie Revisionen der Nebenklägerinnen werden\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten zu entscheiden hat.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Juni 1989\nhat vorgelegen.\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Nebenklägerinnen sowie die Revision\ndes Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\n\n- 3 - 49\n\nrichtet, sind offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Schwurgericht verwertet strafschärfend, \"daß der Angeklagte im Grunde\n\naus einem nichtigen Anlaß heraus unter Mißachtung des\nSelbstbestimmungsrechtes von Frau sc gehandelt hat\"\n\n(UA S. 32). Das verträgt sich nicht mit den Feststellungen.\nDanach waren der Angeklagte und Frau cm miteinander\nverlobt (UA S. 9). Nach der Vorstellung des Angeklagten\nhatte Frau GP die verlöbnistreue gebrochen (UA S. 14,\n25).\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-20/5-str-224-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-20/5-str-224-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.178482+00:00"}}