{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-06-06_5_StR_99_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"5 StR 99/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"sg 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO\n\nBeruft sich ein Zeuge, der als Bruder sein Zeugnis verweigern will, zur Begründung auf mangelnde Erinnerung, darf\nder Vorsitzende ihm nicht in Aussicht stellen, ihm werde\nseine polizeiliche Aussage vorgehalten werden, um seine\n\nErinnerung aufzufrischen.","text_plain":"chlagewerk: ja\nNachs g a LY\nBGHSt: nein\nBGHR: Ja\n\nsg 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO\n\nBeruft sich ein Zeuge, der als Bruder sein Zeugnis verweigern will, zur Begründung auf mangelnde Erinnerung, darf\nder Vorsitzende ihm nicht in Aussicht stellen, ihm werde\nseine polizeiliche Aussage vorgehalten werden, um seine\n\nErinnerung aufzufrischen.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 99/89 -\nSchwG Oldenburg\n(Oldenburg)\n\nwr 99/82\n\n2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Stra£fsache\n\ngegen\n\nRE DE aus si.\ngeboren am BD 196: in sp.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n44\n\nper 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEnE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :u: BD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangesteilte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n14. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDice Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwicsen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger rrreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung\ndes § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO Erfolg.\n\nDer Zeuge Peter ED, ein Bruder des Anyeklagten, erklärte\nnach Belchrung, er wolle nicht aussagen, weil die Vorgänge\nbereits zu lange zurücklägen. Der Vorsitzende entgegnete,\nmangelhafte Erinnerung sei kein Zeugnisverweigungsgrund.\nDer Zeuge könne als Bruder des Angeklagten das Zeugnis\nverweigern, nicht jedoch nur wegen mangelnder Erinnerung.\nKin solcher Hinweis mag unter Umständen rechtlich noch\nunbedenklich sein. Empfehlen werden sich derartige Ausführungen indessen in aller Regel nicht; sie können einer\n\nverbotenen Motivausforschung nahekomnmen.\n\nFür unzulässig hält der Scnat jedoch den im gleichen Zusammen-\n\nhang stehenden Hinweis des Vorsitzenden, dem Zeugen könne\n\n- 4 - 44\n\ndessen Aussage bei der Polizei \"gegebenenfalls auszugsweise\nvorgehalten werden, un seine Erinnerung aufzufrischen\".\nflierin lag eine unzulässige Einwirkung auf den Zeugen.\n\nIhm wurde eine bestimmte Art der Verncehmung in Aussicht\ngestellt, die der Behauptung mangelhafter Erinnerung den\nBoden entzog, bevor der Zeuge noch bereit war, sich überhaupt vernehmen zu lassen, und näachden er zuvor das Zeugnis\nverweigert hatte. Das Gericht hat sich nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs jeder Einwirkung auf die Fntschließungsfreiheit des Zeugen zu enthalten. Insbesondere muß es jede zielgerichtete Einflußnahme\nauf den Zeugen unterlassen, die ihn bei seiner Entscheidung\nüber den Gebrauch seines Schweigerechts beeinflusssen\nkönnte (BGuUst 1, 34, 37; 9, 195, 197; BGHR § 52 Abs. 3\n\nSatz 1 StPO - Belchrung 2).\n\n5 - | 44\n\nAuf der belastenden Aussage des Zeugen, zu der sich dieser\nschließlich bereit fand, kann das Urteil beruhen (UA S. 38,\n39).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des\nAngeklagten zu verwerfen.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/5-str-99-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/5-str-99-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.739926+00:00"}}