{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-06-06_5_StR_175_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"5 StR 175/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"stGB $S 21 - BtM-Auswirkungen\n\nZur Anwendung des S 21 StGB bei Beschaffungs-\n\nkriminalität Heroinabhängiger\n\n- 5 StR 175/89 -\nLG Lüneburg","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nBGHR: ja\n\nstGB $S 21 - BtM-Auswirkungen\n\nZur Anwendung des S 21 StGB bei Beschaffungs-\n\nkriminalität Heroinabhängiger\n\n- 5 StR 175/89 -\nLG Lüneburg\n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 1989\n\n4\n\nUN\n\n5 StR_175/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kfz.-Mechaniker Walter DD .:u: seuuiiED,\ngeboren am EBD 1955 in re Kreis ro,\n\n2. den Arbeiter Peter von r dm\n\ngeboren an EB 13:1 in ve,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nYES\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HB :.: sei\n\nals Verteidiger des Angeklagten DB,\n\nRechtsanwalt Nicolas IB aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten von rm.\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n2\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten u] und von\nFEED ir: das Urteil des Landgerichts Lüneburg\nvom l. Februar 1989 in sämtlichen Strafaussprüchen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer wegen\neines gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls verurteilt, zu dem bei dem Angeklagten DÖöll tateinheitlich\nUrkundenfälschung und Betrug hinzutreten; außerdem sind\nder Angeklagte D ) wegen einer weiteren Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug und der Angeklagte von Bf ]\nwegen eines weiteren Diebstahls verurteilt worden. Die\nRevisionen der Angeklagten haben, soweit sie den Strafausspruch betreffen, aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.\nDamit erledigen sich die Verfahrensrügen, die nur für\n\ndie Straffrage Bedeutung haben könnten.\n\nDie Angeklagten haben, um zu Geld für den Erwerb von Heroin\nzu kommen, hauptsächlich Kraftfahrzeuge zum Zwecke des\nDiebstahls aufgebrochen; dabei erbeutete Scheckformulare\n\nhat der Angeklagte o® ausgefüllt und zur Einlösung vor-\n\nYES\n\ngelegt. Beide Beschwerdeführer litten zur Tatzeit unter\neiner \"hochgradigen körperlichen Abhängigkeit\" von Heroin\n(UA S. 8). Vorher hatte sich N ) schon zwei Jahre lang\nHeroin injiziert; seine Tagesdosis lag zu Beginn des Tatzeitraums bei 0,5 Gramm, seit der Mitte des Tatzeitraumes\nbei einem Gramm (UA S. 7). Der Angeklagte von rg»\nsetzte sich zur Tatzeit täglich zwei Spritzen mit insgesamt\n0,25 Gramm Heroin (UA S. 6). Die Straftaten sind sämtlich\n\"unter Heroin-Einfluß begangen\" worden (UA S. 8). Ein\ndurch Überdosierung verursachter Rausch lag nicht vor\n\n(UA S. 8, 25); schwerste Persönlichkeitsveränderungen\nwaren \"noch nicht eingetreten” (UA S. 8). Weiterhin teilt\nder Tatrichter mit, daß die Angeklagten bei ihren Taten\nnicht unter \"akuten und schwerwiegenden Entzugserscheinungen\" standen (UA S. 8, 25), jedoch mehrfach \"grausamste\nEntzugserscheinungen\" erlebt hatten (UA S. 7) und in ihrem\nDenken maßgeblich durch die Angst vor Entzugserscheinungen\nbestimmt waren (UA S. 25). Es kam mehrfach vor, daß einer\nder Angeklagten bei der Tat \"die Symptome eines sich ankündigenden Entzuges, das den eigentlichen Entzugserschei-\n\nnungen vorangehende 'Kribbeln', verspürte\"” (UA S. 8).\n\nBei dieser Sachlage lassen die Erwägungen, mit denen der\nTatrichter bei beiden Angeklagten zur Annahme uneingeschränkter\nSchuldfähigkeit gelangt ist (UA S. 24 f), eine unzutref-\n\nfende Gesetzesauslegung besorgen.\n\nDer Tatrichter hebt darauf ab, daß die Angeklagten bei\n\nden Taten \"nicht unter akuten und schweren Entzugserscheinungen gestanden\" hätten, sondern \"lediglich\" durch ihre\nAngst vor Entzugserscheinungen bestimmt worden seien (UA\nSs. 25). Damit ist er im Hinblick auf $S 21 StGB nicht den\nkonkreten Umständen der festgestellten Heroinabhängigkeit\n\ngerecht geworden.\n\nDie Anwendung des § 21 StGB ist bei Beschaffungsdelikten\n\nHeroinabhängiger nicht in jedem Fall davon abhängig, daß\nder Täter zur Tatzeit unter \"akuten körperlichen\" Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGH NJW 1988, 501, 502\n\n= BGHR § 21 StGB, BtM-Auswirkungen 2). Hier wären die\n\"akuten\" Entzugserscheinungen von der Art gewesen, daß\n\nsie die Angeklagten handlungsunfähig gemacht hätten (UA\n\nSs. 8). Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die\n\nAngst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die\n\ner schon ais äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe\nbevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich\nbeeinträchtigt (§ 21 StGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine solche Angst den\nHeroinabhängigen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungstaten treibt, die Vorschrift des § 21 StGB schon\nbisher für anwendbar gehalten (BGH Urteile vom 2. Dezember 1981\n- 2 StR 542/81 - und vom 3. Dezember 1981 - 4 StR 615/81 -;\nvgl. auch BGH Urteile vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 505/84 -\nund vom 20. Februar 1985 - 2 StR 473/84 - sowie BGH NJW 1981,\n1221). Daß die Beschwerdeführer unter einem derartigen\nDruck gestanden haben, ist möglich, weil sie schon \"grausamste Entzugserscheinungen\" erlitten hatten (UA S. 7)\n\nund überdies bei einem Teil der Taten die Vorboten der\n\nsich ankündigenden Entzugserscheinungen körperlich wahrnahmen (UA S. 8). Stets ist auf die konkreten Erscheinungsformen der Sucht abzustellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978,\n109; BGH Beschluß vom 27. April 1976 - 4 StR 38/76 -).\n\nAuch die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte\nEinengung des Denk- und Vorstellungsvermögens (UA S. 26)\nsind in die notwendige Gesamtwürdigung des Zustandes einzubeziehen. Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung für die\nAnwendung des § 21 StGB bei Cannabismißbrauch entwickelt\nhat (BGH Stv 1988, 198; NStZ2 1989, 17), sind nicht ohne\nweiteres auf Heroinabhängigkeit übertragbar.\n\nDas angefochtene Urteil war hiernach in den Strafaussprüchen\n\naufzuheben. Der Schuldspruch kann bestehenbleiben. Unter\n\nu\n\nden besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann\n\nder Senat eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten (§ 20 StGB)\nausschließen. Gegen die Annahme, die Angeklagten seien\ninfolge unwiderstehlichen Dranges unfähig gewesen, anders\nzu handeln (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH Urteil\nvom 24. Juli 1979 - 5 StR 339/79 -), spricht hier, daß\nihnen während des monatelangen Tatgeschehens ein gewisses\nMaß an Planung und Arbeitsteilung möglich gewesen ist\n\nund daß es sich nur um mittelbare Beschaffungskriminalität\ngehandelt hat. Auch sonst ergeben sich aus der sachlichrechtlichen Nachprüfung des Urteils keine Bedenken gegen\n\nden Schuldspruch.\n\nDer Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch die\nVoraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/5-str-175-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/5-str-175-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.720807+00:00"}}