{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-06-06_5_StR_159_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"5 StR 159/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er.\n\ngstR_ 159/89 02 —\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Tugrul A aD aus BB,\ngeboren am «EEE 1966 in OD (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n- 2 - 47\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nFleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt aD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :u: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 - 47?\n\nDie Revision des Angeklagten > gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 24. November 1988 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu sechs Jahren\n\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden,\n\nl. Der Verteidiger hatte für den Fall, daß das Gericht\n\nbei einer Verurteilung nicht zur Anwendung von Jugendstrafrecht kommen sollte, die Vernehmung eines psychiatrischpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt,\ndaß der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen\nund geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es kann dahinstehen, ob die Jugendkammer diesen\nAntrag zu Recht wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.\n\nDas Urteil kann auf der Ablehnung dieses Beweisamtrags\nnicht beruhen, weil die Jugendkammer das Schwergewicht\n\nder fortgesetzten Tat zutreffend in der Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten gesehen hat\n\n4 - 47\n\n(UA S. 29), so daß ohnehin das allgemeine Strafrecht anzuwenden war (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1).\n\n2. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich\n\nder Jugendkammer nicht aufzudrängen, weil die Verteidigung\ndies nicht beantragt hatte und auch keine Umstände vorlagen,\ndie auf einen Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit hindeuteten (UA S. 27).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nhat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\naufgedeckt. Das gilt auch für die Strafzumessung. Die\nJugendkammer hat die Strafe ersichtlich dem Strafrahmen\ndes $S 29 Abs. 3 BtMG und nicht dem nach $S 31 Nr. 1 BtMG,\n§ 49 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Sie sieht\nnämlich darin, daß der Angeklagte sich nach einjährigem\n\nSchweigen doch noch entschlossen hat, den Hintermann des\n\n42\n\n1-kg-Geschäfts zu nennen, während er über die Hintermänner\nder übrigen Heroingeschäfte keine Angaben gemacht hat,\n\nnur den Grund für eine allenfalls geringfügige Strafmilderung (UA S. 31). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/5-str-159-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/5-str-159-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.701964+00:00"}}