{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-06-06_5_StR_130_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"5 StR 130/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ir\nsstr_ 130/89 I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler\n\nmx SB aus rm,\ngeboren am GEM 1935 in sell,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 1 auf dessen Antrag\n\nam 6. Juni 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom 3. November 1988\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle zum Nachteil\ndes Rolf REED verurteilt worden ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen.\nInsoweit wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über\n\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach\ns 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nGründe (zu 1)\n\nIm Fall zum Nachteil des Rolf RB hält der Ausschluß\neines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Hier ist auch dem Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe nicht zu entnehmen, welche Vorstellung\n\nder Angeklagte von dem Erfolg seines Schusses auf Rolf\nRED hatte. Die Reaktion dieses Tatopfers auf die\nVerletzung lediglich der Bauchdecke und was der Angeklagte\n\ndavon wahrnahm, wird nicht mitgeteilt. Darüber, ob der\n\nAngeklagte auf Rolf RE noch hätte erneut schießen\nkönnen, verhalten sich die Urteilsgründe ebenfalls nicht.\n\npa nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung\nin diesem Fall auf die Strafzumessung in den beiden anderen\nFällen ausgewirkt hat, sind die dafür festgesetzten Einzel-\n\nstrafen mitaufzuheben.\n\nDer Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. zB von\n19. Mai 1989 und der des Rechtsanwalts Dr. ven vom\n22. Mai 1989 haben vorgelegen.\n\nFleischmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/5-str-130-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/5-str-130-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.684918+00:00"}}