{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-05-02_5_StR_154_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-05-02","aktenzeichen":"5 StR 154/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 154/89 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Werbetechniker Dirk D Eb ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1957 in reg,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Rohrschweißer Wolfgang S (EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1955 :n ri.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 nach § 349 Abs. 2, 4\neinstimmig beschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten sg> wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n\n27. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es ihn betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\ndieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.\n\nDie Revision des Angeklagten DB wird als\n\nunbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDer Schriftsatz der Verteidigerin vom\n25. April 1989 ist berücksichtigt.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten sD hat mit der Rüge\nder Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht\n\nnach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der\n\nVerteidiger dem Angeklagten nicht das letzte wort erteilt.\n\nAuf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der\n\nBeisitzer kommt es nicht an, weil die Erteilung des letzten\n\nStPO\n\nwortes ein Verfahrensvorgang ist, der als wesentliche\nFörmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll\nbewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280).\n\nAuf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das\nUrteil beruhen. Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes\nnoch geäußert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 1986\n\n- 2 StR 281/86 = BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1\nund Beschl. v. 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88).\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/5-str-154-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/5-str-154-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.514999+00:00"}}