{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-05-02_5_StR_139_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-05-02","aktenzeichen":"5 StR 139/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 139/89 28\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nGottfried KB aus nam,\ngeboren am I) 1953 in re,\n\nwegen Unterbringung\n\n084\n\n-2- IE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. Mai 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht DB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > 2: sn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAr\n\n-3 - JE\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 30. November 1988\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten\nträgt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte im Sicherungsverfahren beantragt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unterzubringen, weil er den Arbeiter\nGEB vi: einem messer bedroht und erfolglos zur Herausgabe von Geld aufgefordert habe. Das Landgericht hat diesen\nAntrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge geht fehl.\n\nDer Staatsanwalt hatte beantragt, die Polizeibeamten >\nund BED als Zeugen zu vernehmen, und zwar «BED\n\nzum Beweis dafür, daß der Beschuldigte bei-seiner poli---\nzeilichen Vernehmung einen ruhigen und nicht verängstigten\nEindruck gemacht sowie ohne Vorhalte ausgesagt habe, und\n\nden Zeugen > zum Beweis dafür, ar in bei seiner\npolizeilichen Vernehmung nüchtern und vernehmungsfähig\n\ngewesen sei und den Beschuldigten ohne Vorhalte eindeutig\n\nals Täter bezeichnet habe. Das Landgericht hat den Beweis-\n\nantrag in der Hauptverhandlung abgelehnt und zur Begründung\n\nE\n\n-4- 39\n\nangeführt, der Antrag sei für die Entscheidung \"bezüglich\nder Unterbringung\" ohne Bedeutung.\n\n-\n\nDiese Bescheidung des Beweisamtrages der Staatsanwaltschaft genügte unter den besonderen Umständen des Falles\nnoch den gesetzlichen Anforderungen (§ 244 Abs. 3 Satz 2,\nAbs. 6 StPO). Denn für die Staatsanwaltschaft war nach\nder Fassung des Gerichtsbeschlusses und der Verfahrenslage am Ende der Beweisaufnahme ohne weiteres ersichtlich,\ndaß der Tatrichter die Tatsache, die bewiesen werden sollte,\nfür bedeutungslos gehalten hat, weil er sich in keinem\nFalle von der Gefährlichkeit des Beschuldigten überzeugen\nkonnte. Der Gerichtsbeschluß hätte sonst nicht besonders\nauf die Bedeutungslosigkeit \"bezüglich der Unterbringung\"\nhingewiesen; auch kam ein anderer Grund für die Bedeu-\n\ntungslosigkeit der Beweistatsachen nicht in Betracht.\n\nII. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung\n\nstand.\n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß es\nrechtsfehlerhaft gewesen wäre, wenn der Tatrichter bei\nder Prüfung der Gefährlichkeitsfrage (§ 63 StGR) die in\nder Antragsschrift bezeichnete Tat außer Betracht gelassen\nhätte. Die Urteilsgründe lassen jedoch in ihrem Zusammenhang\nnicht besorgen, daß es sich so verhalten hat.\n\n: &\nWie das Urteil im einzelnen ausweist, hat der Tatrichter\nauch die gesetzlichen Anforderungen an den Grad der Wahr-\n\n-5- 39\n\nscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten (§ 63 StGB)\nnicht verkannt. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es\nnicht zu beanstanden, daß der Tatrichter bei der Prognoseentscheidung auf die im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten der Erkenntnis abgestellt hat.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/5-str-139-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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