{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-05-02_5_StR_101_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-05-02","aktenzeichen":"5 StR 101/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 101/89 . zo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter re aus vB’ :ns,\ngeboren am EB 1950 in ze.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n2 20\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\n”\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Aurich vom 28. September 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in Oldenburg\n\n(Oldenburg) zurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das Urteil\naus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand hat. Hierzu\n\nhat der Gencralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"nie Erwägungen, aus denen das Landgericht einen Verteidigungswillen des Angeklagten ausschlicßt (UA S. 52/53),\nstehen teilweise nicht in Einklang mit den anderenorts\n\n(UA S. 30) getroffenen Feststellungen. Daß der Angeklagte\n'einen Angriff auf scin Hausrecht durch Nichtbeachtung\n\ndes ausgesprochenen Hausverbots ... oder gar die Zerstörung\nder Diskotheken-Einrichtung' befürchtet habe, finde \"im\nErgebnis der Hauptverhandlung keinerlei Stütze'; der Angeklagte habe 'selbst zu keinem Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mehrwöchigen Hauptverhandlung auch nur\nandeutungsweise zum Ausdruck gebracht, er habe befürchtet,\ndie noch draußen stehenden, Einlaß wünschenden Gäste würden\n\nseine Diskothek zertrümmern, wenn sie wieder hineinkänen'\n\nLO\n\n(UA S. 53). Ob das schon der Finlassung des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung (UA S. 32) ohne weiteres gerecht\nwird, mag auf sich beruhen. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte jedenfalls bereits im Ermittlungsverfahren\nsich dahin eingelassen, daß \"mehrere Personen von draußen\ngegen die Tür gedrückt hätten’, und das zum Einsatz des\nMessers später dahin \"präzisiert ..., er habe von der\nrheke ein Messer genommen und sei dann wieder durch die\nEingangstür nach draußen getreten, weil der habe verhindern\nwollen, daß man das Personal belästige und daß alles kaputtgehe'! (UA S. 30). Hiernach kann keine Rede davon sein,\ndaß der Angeklagte sich nicht \"auch nur andeutungsweise\"\ndahin eingelassen habe, die Zerstörung der Diskotheken-Einrichtung befürchtet zu haben. Zwar mögen schon die\nübrigen Erwägungen (UA S. 52) nach den bisher getroffenen\nFeststellungen die Schlüsse des Landgerichts rechtfertigen. Indessen läßt sich vom Revisionsgericht nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sie auch\nvon den fehlerhaften Erwägungen beeinflußt sind, zumal\n\nda der Angeklagte sich an der Spitze der wieder Einlaß\nsuchenden Gäste gerade dem gegenübersah, der ihn nach\nseiner Meinung soeben auf der Straße niedergeschlagen '\nhatte (UN S. 23).\"\n\nlierrmann Tuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/5-str-101-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-02/5-str-101-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.475079+00:00"}}