{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-04-25_5_StR_145_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-04-25","aktenzeichen":"5 StR 145/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"s ser 145/89 a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemie-Ingenieur und Zuckertechnologen\n\nKlaus-Peter 2 muss\n\naus Nm,\ngeboren am «EEE 1937 in He,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2 - 35\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25. April 1989 einstimmig\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 21. November 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nMit Recht beanstandet die Revision mit der Sachrüge, daß\ndie Strafkammer keine Mindestfeststellungen über den\nSchuldumfang getroffen hat. Das Gericht spricht nur von\neiner \"Größenordnung\" von 68.450 dt (= 6845 t) Rüben,\n\ndie auf Veranlassung des Angeklagten nicht gewogen und\ndaher mit den anliefernden Landwirten nicht abgerechnet\nworden sind. Aber auch diese Menge ist möglicherweise\nfehlerhaft berechnet worden. Wie die Feststellungen ergeben,\nenthalten die von Beginn der Kampagne an aufgestellten\nwöchentlichen Rübenübersichten durchgehende Fortschreibungen\nvon verarbeiteten Rüben insgesamt, von Beständen und von\nverrechneten und nicht verrechneten Rüben, nicht aber\nwöchentliche, von den vorangegangenen Wochen unabhängige\nMengenangaben. Dann hätte aber das Landgericht näher darlegen müssen, warum es die von ihm für jede Woche errech-\n\nneten Differenzen zwischen den Entwürfen und den Rein-\n\n35\n\nschriften der Wochenübersichten addiert, um das aus der\nFalschtarierung sich ergebende Rübenplus zu errechnen.\n\nAuch die Mengen, die die Geschäftsleitung ihrer Schadenswiedergutmachung zugrunde gelegt hat, geben keinen Anhaltspunkt für den tatsächlich verursachten Schaden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Schaden\n\nauch geringer sein, weil die Geschäftsleitung für die\n\nZeit vom 18. Oktober bis zum 3. Dezember 1984 für jeden\nTag der Anlieferung eine Falschtarierung in den h öchstmöglichen Maße von 800 kg angenommen hat, während\nnach den Feststellungen des Landgerichts Falschtarierungen\nnur fast jeden Tag und vor allem in nicht feststellbarem\n\nUmfang zwischen 0 und 800 kg vorgenommen worden sind.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-25/5-str-145-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-25/5-str-145-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.183898+00:00"}}