{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-04-18_5_StR_127_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-04-18","aktenzeichen":"5 StR 127/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 127/89 SL\n\n—\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glas- und Gebäudereiniger\n\nAchim ru 2: Dh,\ndort geboren am | 1940,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: IB, Eleonore u.a. -\n\nwegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nIF\n\nper 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 18. April 1989 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten Achim Lu gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1988\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 1989\nhat dem Senat vorgelegen. Er ist nicht geeignet,\n\nder Revision zum Erfolg zu verhelfen. Das unerlaubte\nHandeltreiben setzt nicht voraus, daß das Rauschgift\nabgesetzt worden ist. zum Handeltreiben gehört jede\neigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung, ohne daß es zur Anbahnung bestimmter\nGeschäfte gekommen sein muß (BGHSt 29, 239, 240;\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1INr. 1, Handeltreiben 7). Es\nreicht deshalb aus, wenn der Gehilfe weiß, daß das\nvon ihm für den Haupttäter verwahrte Rauschgift \"mit\nGewinn abgesetzt werden sollte\" (UA S. 14).\n\nob das Landgericht bei der Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben die Strafe nach den SS 27 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB gemildert hat, kann dahinstehen. Selbst\nwenn das nicht geschehen wäre, könnte das Urteil\nauf einem solchen Rechtsfehler nicht beruhen. wie\n\nder Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antrags-\n\nIF\n\nschrift ausgeführt hat, hat der Angeklagte tateinheitlich auch den Tatbestand des unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln und das Regelbeispiel der nicht\ngeringen Menge nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erfüllt\n(BGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 3, Konkurrenzen 1). Das\nergibt sich eindeutig aus den Feststellungen auf\n\nUA S. 7. Die Strafe konnte deshalb dem ungemilderten\nStrafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen werden.\nAuf eine Berichtigung des Schuldspruches hat der\nSenat verzichtet, weil der Angeklagte, der allein\nRevision eingelegt hat, dadurch nicht beschwert wird.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-18/5-str-127-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-18/5-str-127-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.759585+00:00"}}