{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-04-04_5_StR_555_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-04-04","aktenzeichen":"5 StR 555/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_— | ale\n\ntR_ 5 88\n55 55/ EI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n27 627\n\nper 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1989\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten x 7 ro\nund AD ird das Urteil des Landgerichts Verden\n(Aller) vom 15. Juni 1988\n\na) in sämtlichen Aussprüchen über die Freiheitsstrafen gegen die Angeklagten Kg\nund ra sowie im Ausspruch über\ndie Sicherungsverwahrung gegen diese\nAngeklagten,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen\nden Angeklagten A\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\n\nLandgericht Stade zurückverwiesen, das auch über\n\ndie Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten I] wegen Diebstahls in 17 Fällen sowie wegen eines Verstoßes gegen\n\ndas Waffengesetz, den Angeklagten ro wegen Diebstahls in fünf Fällen sowie wegen eines Verstoßes gegen\n\n-3 - IL\n\ndas Waffengesetz und den Angeklagten 2 wegen Diebstahls\nin sechs Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt,\n\ndie bei KEEP fünfzehn Jahre, bei Pi -wölf Jahre\nund bei AD fünf Jahre betragen. Gegen die Angeklagten\n\nx und ’gB> ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Dem Angeklagten A@® ist die Fahrerlaubnis\nentzogen worden; eingezogen wurden u.a. je ein Kraftfahrzeug des Angeklagten xD und des Angeklagten Ag®-\n\nDie Revisionen der Beschwerdeführer haben zum Teil Erfolg.\n\nI. Zur Revision der Angeklagten und :\n\nDas Landgericht hat gegen die Angeklagten x ın: Pr\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet, ohne in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen über den Zustand dieser\nAngeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.\n\nDie Revisionen beanstanden mit Recht, daß das Landgericht\ndamit gegen die Vorschrift des § 246 a Satz 1 StPO verstoßen hat. Die Erwägung des Tatrichters, nach den erhobenen Beweisen beständen keine \"Ansatzpunkte\" für eine\n\"Abhängigkeit oder sonst irgendwie geartete persönliche\noder psychische Auffälligkeit\", entband ihn nicht von\n\nder Pflicht, die zwingende Verfahrensvorschrift des\n\n§ 246 a StPO zu beachten. Die Regelung, nach der auch\n\nvor der Anordnung der Sicherungsverwahrung ausnahmslos\n\nein Sachverständiger vernommen werden muß, trägt der außergewöhnlichen Schwere der Maßregel Rechnung (BT-Drucksache v/\n4094 S. 41, 42). Sie beruht außerdem auf der Überlegung\n\ndes Gesetzgebers, daß Angeklagte, bei denen die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, \"vielfach\n\nauch psychische Auffälligkeiten aufweisen\" werden (aaO\n\nS, 41). Dem Tatrichter ist es verwehrt, hierzu das Ergebnis der vom Gesetz vorgeschriebenen Beweiserhebung\nvorwegzunehmen. Da hiernach nicht ausgeschlossen werden\n\n- A - 627\n\nkann, daß der Verfahrensfehler Einfluß auf die Entscheidung\ndes Landgerichts über die Sicherungsverwahrung gehabt\n\nhat, war die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen\n\ndie Angeklagten KEEP un: PB aufzuheben. Der Senat\nkann auch nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Beachtung des § 246 a StPO zu niedrigeren Freiheitsstrafen\ngelangt wäre. Deshalb waren auch die gegen die Angeklagten\nde ) und rn verhängten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben. Dagegen kann die angeordnete\nEinziehung bestehenbleiben. Den Schuldspruch ergreift\n\nder aufgezeigte Verfahrensfehler nicht; der Senat hält\n\nes nach den Urteilsfeststellungen nicht für denkbar, daß\ndie Vernehmung eines Sachverständigen Hinweise auf die\nMöglichkeit einer Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) gegeben hätte.\n\nSoweit sich die Revisionen der Angeklagten KB und\nPD nit verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten AP:\n\nDie Revision des Angeklagten AP ist, soweit sie sich\n\ngegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen, die Einziehung\n\nund die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Gesamtstrafe\nnicht bestehenbleiben. Der Tatrichter hat es entgegen\n\ns 55 StGB versäumt, eine rechtskräftige Strafe in die\nGesamtstrafe einzubeziehen. Das hebt das Landgericht selbst\n\nhervor (UA S. 144).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/5-str-555-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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