{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-04-04_5_StR_115_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-04-04","aktenzeichen":"5 StR 115/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 115/89 | j 99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Dirk mM gm zus ri.\ngeboren am «aD 1962 in HD\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nper 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 4. April 1989 nach § 349 Abs. 2,\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 21. November 1988\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Strafe,\nweil der Tatrichter dem Schuldspruch einen unzutreffenden\nSchuldumfang zugeordnet hat. Der Angeklagte hat 34 g Kokain\nfür 8.160,-- DM gekauft und zum selben Preis an Norbert\nsu weiterverkauft (UA S. 4). Diesen Vorgang hat der\nTatrichter’ als Handeltreiben im Sinne des S 29 Abs. 1\n\nNr. 1 BtNG ‚aufgefaßt und als besonders schweren Fall nach\n\nSs 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bewertet (UA S. 6). Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen insoweit kein eigennütziges Tun und damit kein Handeltreiben belegen. Der\n\nRechtsfehler stellt hier den Schuldspruch nicht in Frage.\nper Angeklagte hat nach den Feststellungen auch 585 g\nHaschisch gekauft. und mit Gewinn weiterverkauft (UA S. 5),\nso daß der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln weiterhin von den Feststellungen getragen\n\nwird.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/5-str-115-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/5-str-115-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.134488+00:00"}}