{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-04-04_5_StR_102_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-04-04","aktenzeichen":"5 StR 102/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"gstR_102/89 30\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Kaufmann Andree Mein\n\naus HER,\ngeboren an EEE 1957 in ze,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. April 1989 - einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Verteidigerin, ein\nSachverständigengutachten darüber einzuholen, daß bei\n\ndem Angeklagten aufgrund einer frühkindlichen Gehirnschädigung in Verbindung mit psychischer Drogenabhängigkeit\ndie Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach\ndieser Einsicht zu handeln, erheblich gemindert gewesen\nsei, zu Unrecht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt. Es leitet die Schuldfähigkeit aus den beruflichen\n\nLeistungen des Angeklagten ab. Das mag allenfalls hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unbedenklich sein. Dagegen gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten zu den Fragen, für die die\nSachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht (BGHR\nStGB § 21 Sachverständiger 1). Hier kam noch die \"psychische Drogenabhängigkeit\" hinzu. Unter diesen Umständen\n\nhätte das Landgericht einen Sachverständigen hören müssen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/5-str-102-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/5-str-102-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.114063+00:00"}}