{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-03-21_5_StR_57_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"5 StR 57/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"§ 57/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio J U - > u: a,\ngeboren am EEE 1551 in NER (Spanien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nBAG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21. März 1989 nach\n$s 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 11. November 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sieben Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt,\neinen Informanten der Polizei und einen verdeckt ermittelnden Kriminalbeamten als Zeugen darüber zu hören, daß er\nan den Rauschgiftgeschäften nicht beteiligt war. Dabei\ngab er an, daß beide Zeugen durch zwei als Zeugen gehörte\nKriminalbeamte namhaft gemacht werden könnten. Auf eine\nAnfrage des Vorsitzenden der Strafkammer verweigerte der\nSenator für Inneres die Auskunft über Namen und Anschrift\ndes Zeugen. Das Verlängen des Verteidigers, Gegenvorstellung gegen den Bescheid zu erheben, lehnte das Gericht\nmit dem Hinweis ab, diese verspräche im Hinblick auf die\nnoch andauernden Ermittelungen in Frankreich keinen Er-\n\nfolg.\n\n9 LE\n\nwie das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend\nerkannt hat, hat der Senator für Inneres nicht hinreichend\ndargetan, daß die erbetene Auskunft dem Wohl des Bundes\noder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und\n\ndes Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, daß der Tatrichter\nverpflichtet ist, die behördliche Weigerung auf eine ausreichende Begründung zu überprüfen und gegebenenfalls\nGegenvorstellungen zu erheben, wenn die Entscheidung nicht\noder nicht verständlich begründet worden (BVerfGE 57,\n\n250, 288; BGHSt 32, 115,.125 ff) oder ersichtlich fehlerhaft ist, weil sie auf einer nach seiner Überzeugung unrichtigen tatsächlichen Grundlage oder auf falscher Rechtsanwendung beruht. Dazu gehört auch, daß sie lediglich\n\nauf allgemeine und nicht auf den Einzelfall bezogene Erwägungen gestützt ist (BGHSt 33, 178, 180). So lag es aber\nhier. Der Senator für Inneres sagt zwar, daß die Bekanntgabe der Personalien der in dem Beweisamtrag benannten Zeugen\ndem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten würde, stützt\nsich dabei aber in der Art eines Formularbescheides lediglich auf allgemeine Erwägungen, ohne im vorliegenden Fall\nverständlich zu machen, daß die als Zeugen benannten Personen gefährdet sein könnten, wenn sie bei der Beachtung\nder im Strafprozeß zulässigen Sicherheitsmaßnahmen (vgl.\nBGHSt 32, 115, 125) in der Hauptverhandlung gehört würden.\nDer Tatrichter ist aufgrund seiner Aufklärungspflicht\ngehalten, alles zu tun, um die von ihm für erforderlich\ngehaltene Beweiserhebung zu ermöglichen. Keinesfalls war\n\nes seine Aufgabe, den Verweigerungsbescheid der Behörde\n\nmit eigenen Erwägungen nachzubessern. Ob ein Nachteil\n\nfür das Wohl des Landes Berlin im Sinne des § 96 StPO\n\nzu befürchten war, hatte allein der Senator für Inneres\n\nals oberste Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LBG) anhand\n\nder Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und diese\nEntscheidung demgemäß auch zu verantworten. Er muß dabei\nbeachten, daß seine Sperrerklärung einen Eingriff in die\nRechtspflege bedeutet und auf Ausnahmefälle beschränkt\nbleiben muß (BGHSt 35, 82, 85). Wird eine solche Entscheidung\ngegenüber dem um Auskunft ersuchenden Gericht nicht in\neiner Form begründet, die diesem die Möglichkeit gibt,\n\ndie behördliche Weigerung auf offensichtliche Fehler zu\nüberprüfen (BVerfGE 57, 276, 288), bleibt das Gericht\nverpflichtet, auf eine Änderung der Entscheidung hinzuwirken. Allerdings ist das Gericht in aller Regel nicht gehalten, mehrfach auf eine Änderung der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu drängen. Bleibt diese trotz der\nGegenvorstellung bei ihrer Auskunftsverweigerung, muß\n\ndas Gericht diese Entscheidung hinnehmen. Es kann dann\n\naber bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, daß es die\nExekutive ist, die eine erschöpfende Beweisaufnahme verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht,\n\ndie persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln befindlichen\n\nInformanten oder Fahnders zu überprüfen (BGHSt 33, 178,\n181).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil.\nDieses war daher mit seinen Feststellungen aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/5-str-57-89","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/5-str-57-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.605628+00:00"}}