{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-03-21_5_StR_120_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-03-21","aktenzeichen":"5 StR 120/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"$StR_120/88\nalt: 5 StR 144/77\n5 StR 206/80)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21. März 1989 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sub, >\n\nvon GEB, stm, vv und von We@@® wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 1986 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten SD. vB.\n\nStB. EB von CB und von weg wegen gemein-\n\nschaftlichen Mordes verurteilt, und zwar die Angeklagte\nSCEEEEEB zu \\ebensianger Freiheitsstrafe, den Angeklagten\nWB zu acht Jahren Jugendstrafe und die Angeklagten\n\nStB. BED von SB und von weg zu jeweils vier\n\nJahren Jugendstrafe. Das Urteil hat keinen Bestand.\n\nI. Verfahrenshindernisse:\n\n1. Die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer begründet grundsätzlich kein Verfahrenshindernis (vgl. LR-Schäfer StPO\n24. Aufl. Einleitung Kapitel 12 Rdn. 91 bis 93; KK-Pfeiffer\nStPO 2. Aufl. Einleitung Rdn. 12, 13; Kleinknecht/Meyer\nStPO 38. Aufl. Einleitung Rdn. 142, 148, 150; Art. 6 MRK\nRan. 9; KMR-Sachs StPO 7. Aufl. Einleitung IX Rdn. 8;\n\nBGH NStZ 1987, 19 <P£/M>; BGHSt 35, 137). Angesichts der\nSchwere des Tatvorwurfs und der Schwierigkeit der Beweislage ergibt sich auch aus den Ausführungen eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß\nvom 24. November 1983 (NJW 1984, 967 = NStZ 1984, 128)\nnichts anderes. Die besonderen Umstände, die den 3. Straf-\n\nsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt\n35, 137 - bei grundsätzlicher Verneinung eines Verfahrenshindernisses - veranlaßt haben, das Verfahren durch Einstel-\n\nlung \"abzubrechen\", liegen hier nicht vor.\n\n2. Die Beschränkungen und Belastungen der Beweisaufnahme,\nder abnehmende Wert einzelner Beweismittel oder deren\nUnerreichbarkeit, die weitgehend auch durch das Verhalten\nvon staatlichen Behörden verursacht worden sind, begründen\ntrotz ihrer Häufung in diesem Prozeß ebenfalls kein Verfahrenshindernis (BGHSt 33, 283; BGH StV 1985, 133 = NSt2Z\n1985, 230; BGHR StPO vor § 1/ Verfahrenshindernis, Rechts-\n\nstaatsprinzip ]).\n\n3. Schließlich hat der Verteidiger der Angeklagten SB:\nRechtsanwalt HD, in den Schriftsätzen vom 12. November 1988 und vom 11. Januar 1989 die Einstellung des\nVerfahrens deshalb gefordert, weil in den Jahren 1974\n\nund 1975 ein V-Mann des Verfassungsschutzes in seiner\n\nPraxis tätig gewesen sei und ihn ausgespäht habe. Diese\nInformationen seien ebenso wie Mitschnitte laufend abgehörter Telefongespräche der Staatsanwaltschaft zugeleitet\nworden, so daß diese das Konzept der Verteidigung gekannt\nhabe.\n\nAuch aus dieser bislang nicht bewiesenen Behauptung ließe\nsich jedenfalls kein Verfahrenshindernis herleiten (BGH\nNJW 1984, 1907 = MDR 1984, 335 = NStZ 1984, 419).\n\nII. Verfahrensbeschwerden:\n\nl. Die Rüge einer Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO greift\ndurch.\n\nDas Urteil ist am 3. Juli 1986 in Abwesenheit der Angeklag-\n\nten verkündet worden. Das war unzulässig (§ 230 Abs. 1 StPO).\nDas Gesetz verlangt grundsätzlich, daß der Angeklagte\nwährend der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend\nist. Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall\n\ndes § 231 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des\nAngeklagten nur zu Ende geführt werden, wenn er \"eigenmächtig\" ferngeblieben ist. Eigenmächtig handelt nur der\nAngeklagte, der versucht, die Hauptverhandlung durch seine\nAbwesenheit bewußt unwirksam zu machen, der vorsätzlich\ndie Pflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem Gang\nder Rechtspflege entgegentritt (BGHSt 25, 317, 319; BGH\nNJW 1980, 950; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 3 und 4). Als Ausnahmevorschrift darf § 231 Abs.\n2 StPO nicht erweiternd ausgelegt werden (RGSt 42, 197,\n199; BGHSt 3, 187, 190; 25, 317, 320). Ein \"eigenmächtiges\" Fernbleiben scheidet daher nicht nur dann aus, wenn\nder Angeklagte mit dem Einverständnis des Gerichts in\n\nder Hauptverhandlung ausgeblieben ist oder sich aus ihr\nentfernt (LR-Gollwitzer § 231 Rdn. 22; KK-Treier S 231\nRan. 4: BGH NJW 1973, 522; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 2). Es genügt, daß er dem Verhalten\ndes Gerichts ein derartiges Einverständnis entnehmen kann\n(RGSt 58, 149, 153/154; LR-Gollwitzer aaO; Küper NJW 1978,\n251/252). Die Voraussetzungen für die Eigenmacht müssen\nnachgewiesen sein (LR-Gollwitzer § 231 Rdn. 15). Ob sie\nvorliegen, hat das Revisionsgericht selbständig nach dem\nKenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Freibeweisverfahren zu prüfen (LR-Gollwitzer § 231 Rdn. 35;\nKleinknecht/Meyer § 231 Rdn. 13; BGH StV 1981, 393; BGH\nNStZ 1983, 355 <P£/M> und 1984, 209 <P£f/M>; BGHR StPO\n\n§ 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 3).\n\nHier ist ein eigenmächtiges Ausbleiben der Angeklagten\n\nnicht erwiesen. Es liegt vielmehr nahe, daß die jahrelange\nVerfahrensweise der Jugendkammer bei den Angeklagten den\nEindruck erweckt und verfestigt hat, das Gericht sei mit\nihrer Abwesenheit auch in der Fortsetzungsverhandlung\n\nvom 3. Juli 1986 einverstanden. An den meisten der 391\nVerhandlungstage waren einige oder alle Angeklagte abwesend\noder nur vorübergehend anwesend, In diesen zahlreichen\nFällen faßte das Gericht nach der stereotypen Erklärung\nder Verteidiger, die Angeklagten seien \"eigenmächtig und\nvorsätzlich\" der Verhandlung ferngeblieben, den ebenfalls\nstets gleichlautenden Beschluß, die Sitzung solle gemäß\n\n§ 231 Abs. 2 StPO ohne die Angeklagten durchgeführt werden,\n\"da die Anwesenheit der Angeklagten heute nicht erforderlich\nist\". Es versuchte zu keinem Zeitpunkt, die Anwesenheit\nder Angeklagten zu erzwingen, obgleich diese unter Hinweis\nauf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens (Erlaß\neines Vorführungs- oder Haftbefehls) geladen waren, auch\nfür die Weiterverhandlung am 3. Juli 1986 (Ladungsband\n\nx Ss. 111, Ai2). Schließlich schrieb der Vorsitzende am\n\n30. Mai 1986 alle Angeklagten an, wies auf die erfolgten\nLadungen hin und fügte hinzu, daß das Gericht den Angeklagten am 10., spätestens aber am 12. Juni 1986 \"Gelegenheit geben wird\", in den Sitzungen Ausführungen zum\nletzten Wort zu machen (Ladungsband X S. 130 a). Daraufhin\nkamen die Angeklagten sa und von ve zur Fortsetzungsverhandlung am 12. Juni 1986 (Protokoll S. 2912).\nSie wurden mündlich darauf hingewiesen, daß sie an allen\nfolgenden Sitzungstagen erscheinen müßten, \"falls sie\n\nvon ihrem Recht, Ausführungen im Rahmen des letzten Wortes\nzu machen, Gebrauch machen wollten\" (Protokoll S. 2915).\nMit Schreiben vom folgenden Tag (13. Juni 1986) unterrichtete der Vorsitzende die übrigen nicht erschienenen\nAngeklagten. Darin heißt es ebenfalls, daß sie vorsorglich\n\ndarauf hingewiesen würden, an den nächsten Sitzungstagen\n\nzu erscheinen, \"falls sie von ihrem Recht, im Rahmen des\nletzten Wortes Ausführungen zu machen, Gebrauch machen\nwollten\" (Ladungsband X S. 134 a).\n\nDie Schreiben des Vorsitzenden vom 30. Mai und vom 13. Juni 1986\nsowie der mündliche Hinweis vom 12. Juni 1986 entsprachen\nder jahrelang geübten Verfahrensweise. Sie mußten bei\n\nden Angeklagten den schon vorher verursachten Eindruck\nverstärken, es sei ihrer Entscheidung überlassen, ob sie\n\nbei den jeweiligen Verhandlungen anwesend sein wollten.\n\nDas ergibt sich deutlich aus dem Schreiben des Angeklagten\nstD vom 16. Juni 1986 an den Vorsitzenden. Darin teilte\nder Angeklagte mit, daß er jederzeit über seinen Verteidiger\nan allen Sitzungstagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr\nerreichbar sei und um eine gesonderte Ladung für eine\nHauptverhandlung nach Beendigung der Plädoyers bitte\n(Ladungsband X S. 136). Dieses Schreiben ist ohne Erwiderung\ngeblieben. Eine zwangsweise Vorführung wurde in keinem\n\nFall angeordnet.\n\nDie Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, daß den Angeklagten ein eigenmächtiges Fernbleiben zumindest nicht nachzuweisen ist. Vielmehr liegt nahe, daß die Angeklagten auch\nfür den Fortsetzungstermin am 3. Juli 1986 davon ausgehen\nkonnten, das Gericht sei mit ihrer Abwesenheit einverstan-\n\nden. An diesem Tag wurde das Urteil verkündet.\n\nDie Verkündung der Urteilsformel ist ein wesentlicher\nTeil der Hauptverhandlung (BGHSt 16, 178, 180). Die Abwesenheit der Angeklagten bedeutet daher einen zwingenden\nRevisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.\n\n2. Die Revisionen beanstanden ferner, das Gericht habe\n\nden Verteidigern keine Gelegenheit zum Schlußvortrag gege-\n\nben, indem es das Verfahren überraschend durch Urteilsverkündung am 3. Juli 1986 abgeschlossen habe. Auch diese\nRüge ist begründet.\n\nDie Verfahrensbeteiligten haben zur Wahrung des rechtlichen\nGehörs nach 5 258 Abs. 1 StPO das Recht, nach Beendigung\n\nder Beweisaufnahme und vor der endgültigen Entscheidung\n\ndes Gerichts zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen zusammenzassend Stellung zu nehmen (vgl. LR-Gollwitzer\n§ 258 Rdn. 10 und 12; KK-Hürxthal § 258 Rdn. 1; Kleinknecht/\nMeyer § 258 Rdn. 2; BVerfGE 54, 140). Dem entspricht die\nPflicht des Gerichts, dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit zum Schlußvortrag zu geben (vgl. BayObLG VRS Bd 62 (1982),\n374; KG NStZ2 1984, 523 = StV 1984, 413 = NJW 1985, 160\n\n= JR 1985, 170). Eines förmlichen Hinweises bedarf es\nallerdings nicht (RGSt 42, 51 ff; BGHSt 20, 273, 274;\n\n22, 278, 279).\n\nIn der Verhandlung vom 3. Juli 1986 hätte das Gericht\njedoch klarstellen müssen, daß die Urteilsverkündung an\ndiesem Tage bevorstand. Die Tat lag bei der Urteilsverkündung mehr als zwölf Jahre zurück. Die Hauptverhandlung\n\n- die dritte in diesem Strafverfahren - hatte sich über\nfünf Jahre hingezogen. Die lange Verfahrensdauer ist dadurch\njedenfalls mitverursacht worden, daß oberste Verwaltungsbehörden aus Gründen, die angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des großen zeitlichen Abstands zur Tat nicht\nüberzeugend erscheinen, die Herausgabe von Akten sowie\n\ndie Erteilung von Auskünften und von (unbeschränkten)\nAussagegenehmigungen verweigert haben. Einige Angeklagte\nhaben deshalb verschiedene Verwaltungsgerichtsprozesse\n\ngeführt und dabei zum Teil obsiegt.\n\nAuch zur Zeit der Urteilsverkündung schwebte vor dem Bun-\n\ndesverwaltungsgericht ein Rechtsstreit der Angeklagten\n\nS gegen das Land Berlin, mit dem sie die Herausgabe\nvon Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz an das\nLandgericht verlangte. Der Strafkammervorsitzende hatte\nwiederholt um Übersendung der Vorgänge des Landesamtes\n\nfür Verfassungsschutz Berlin über Ulrich Schr, sötz\na] und Jürgen BED gebeten. Der Senator für Inneres\nhatte die Herausgabe stets nach § 96 StPO abgelehnt. Das\nBundesverwaltungsgericht hatte der Angeklagten sun\nam 26. Mai 1986 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt und Verhandlungstermin auf den\n\n19. August 1986 anberaumt. Am 5. Juni 1986 war die Angeklagte su» zu einem Erörterungstermin für den 8. Juli 1986\nvor dem Berichterstatter geladen worden, In der Ladung\n\nwar ausgeführt, der Termin solle zur Vorbereitung der\nVerhandlung und Entscheidung dienen; es solle ferner erörtert werden, ob die Streitsache gütlich beigelegt werden\n\nkönne.\n\nAm 24. Juni 1986 beantragte Rechtsanwalt rg für\n\ndie Angeklagte Sg, die Hauptverhandiung bis zum\n\n8. Juli 1986 zu unterbrechen, um bislang gesperrte Beweismittel in die Beweisaufnahme einführen zu können (Protokoll\nSs. 2935). Die Jugendkammer lehnte diesen Antrag, dem sich\nalle Verteidiger angeschlossen hatten, am selben Tag mit\nder Begründung ab, daß am 8. Juli 1986 nur ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattfinde und mit einer\nSachentscheidung nicht zu rechnen sei. Ein Vergleich sei\nnach der langjährigen Weigerung des Senators für Inneres,\ndie Akten herauszugeben, nicht wahrscheinlich (Protokoll\n\nS. 2936). Das daraufhin von den Angeklagten gegen die\nMitglieder der Jugendkammer eingelegte Ablehnungsgesuch\n(Protokoll S. 2939) verwarf die Kammer am 26. Juni 1986\n\nals unzulässig. Sie begründete den Beschluß u.a. damit,\n\nder von der Verteidigung behauptete Ablehnungsgrund, die\n\nStrafkammer wolle \"den möglichen Erfolg des Verwaltungsstreitverfahrens zunichte machen und das Ergebnis nicht\nmehr in die Beweisaufnahme einfließen\" lassen, könne der\nEntscheidung vom 24. Juni 1986 nicht entnommen werden\n(Protokoll S. 2944). Hieraus konnten die Verfahrensbeteiligten schließen, daß die Jugendkammer ungeachtet ihrer\nWeigerung, die Verhandlung bis zum 8. Juli 1986 zu unterbrechen, jedenfalls nicht beabsichtigte, das Verfahren\nschon vor diesem Tag mit einem Urteil abzuschließen, vielmehr\nden Beteiligten die - bei der geschilderten Verfahrenslage auch notwendige - Gelegenheit geben würde, das Ergebnis des Erörterungstermins vor dem Bundesverwaltungsgericht\nin den Schlußvorträgen zu berücksichtigen.\n\nUnter diesen Umständen war das Gericht gehalten, wenn\n\nes gleichwohl schon am 3. Juli 1986 ein Urteil verkünden\nwollte, die Beteiligten vorher unmißverständlich darauf\nhinzuweisen. Damit wäre allen Verteidigern deutlich geworden,\ndaß sie ihre Schlußvorträge sofort halten mußten.\n\nDie Behauptung der Beschwerdeführer, die Urteilsverkündung\nsei überraschend erfolgt, wird auch durch den übrigen\nVerfahrensablauf des 3. Juli 1986 bewiesen. Die Kammer\nhat unmittelbar vor der Urteilsverkündung die Sitzung\nunterbrochen, weil die Angeklagten weiterhin nicht erschienen waren (Protokoll S. 2959). Zuvor hatte sich der Verteidiger Rechtsanwalt E — ) geweigert, der Aufforderung des Vorsitzenden Folge zu leisten, er möge - was\n\nihm zuzumuten sei - seine Schlußausführungen jetzt vortragen, und hatte der Verteidiger Rechtsanwalt HD\nerklärt, daß sich sein bereits angekündigter Antrag in\nArbeit befinde (Protokoll S. 2959). Hierzu äußerte sich\ndas Gericht nicht. Bei diesem Verfahrensablauf konnten\n\nauch die übrigen Verteidiger ohne unmißverständliche Klar-\n\n- 10 -\n\nstellung durch das Gericht nicht damit rechnen, daß nach\n\nder Verhandlungsunterbrechung das Urteil verkündet werde.\n\nAuf die zusätzliche Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe irreführend erklärt, es trete eine Pause von\nzwanzig Minuten ein, kommt es deshalb nicht an.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil\nauf dem Verfahrensfehler beruht.\n\n3. Am 18. Oktober 1985 stellte Rechtsanwalt HE für\nden Angeklagten vw» den Antrag, den ehemaligen Kriminalbeamten Me, früher tätig beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, darüber zu vernehmen, daß er den Zeugen\n\n9 5) in einer Raubmordsache vernommen und eine Gegenüberstellung in Frankfurt am Main Mitte Oktober 1974 (also nach Festnahme des Zeugen BD in dieser Sache) durchgeführt habe. In dem Antrag ist weiter ausgeführt, daß\ndiese Information von MB selbst stamme; er habe in\neinem Telefongespräch dem Verteidiger bestätigt, daß er\nsich an den Vorgang erinnere und auszusagen bereit sei.\nDiesem Antrag hatten sich alle Verteidiger für die übrigen\nAngeklagten angeschlossen (Protokoll S. 2511). Die Jugendkammer hat den Antrag als Beweisermittlungsamtrag angesehen und am selben Tag zurückgewiesen (Protokoll S. 2512-\n2514). In der Begründung heißt es u.a., der benannte Zeuge\nmüsse sich irren, das Kontrollbuch der Justizvollzugsanstalt\nGießen, in der 7 7) einsaß, weise einen solchen Besuch\nnicht aus; das Kontrollbuch sei zuverlässig. Verschiedene\nGegenvorstellungen der Verteidiger blieben erfolglos. Am\n29. April 1986 haben die Verteidiger erneut beantragt,\nMaubach zu dem nochmals dargelegten Beweisthema zu hören\n\nund ein Schreiben des Genannten vom 3. April 1986 vorgelegt,\n\n- 11 -\n\naus dem sich ergibt, daß die Verteidigung die erhaltenen\nInformationen im Kern richtig wiedergegeben hat (Protokoll\ns. 2853). Auch dieser Antrag ist am 29. April 1986 \"aus\nden Gründen des Beschlusses vom 18. Oktober 1985 zurückge-\n\nwiesen worden\" (Protokoll 5. 2854).\n\npiese Bescheidung ist rechtsfehlerhaft. Die Auffassung\n\nder Jugendkammer, es habe sich bei dem Antrag um einen\nBeweisermittlungsamtrag gehandelt, trifft nicht zu. Der\nAntrag der Beschwerdeführer war ein Beweisamtrag. Beweisthema, Beweismittel und sogar die Informationsquelle waren\neindeutig benannt. Dieser Beweisamtrag durfte nur aus den\nin § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Gründen abgelehnt werden.\nDerartige Gründe weisen die Beschlüsse vom 18. Oktober 1985\nund vom 29. April 1986 nicht aus. Das Landgericht hat es\nvielmehr unter Verstoß gegen das Verbot der Beweisamtizipation abgelehnt, diesem Antrag nachzugehen, weil das Gegenteil der Beweistatsache schon erwiesen sei und die von\n\nden Beschwerdeführern angestrebte Vernehmung keinen Erfolg\nverspreche. Das aber verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO (BGH\nStV 1986, 418; BGHR StPO S$S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 411, 416, 417), Im übrigen waren die\n\nvon den Verteidigern substantiiert vorgetragenen Zweifel\n\nan der Zuverlässigkeit des Kontrollbuchs der Justizvollzugsanstalt Gießen auch nach den Urteilsgründen nicht aus\nder Luft gegriffen (UA S. 188-193 a).\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf\ndiesem Verfahrensfehler beruht. Die Vernehmung des benannten\nZeugen hätte Feststellungen dazu, wie es zu dem Geständnis\ndes Hauptbelastungszeugen Bw gekommen ist, in Frage\nstellen können. Im übrigen hätte die Jugendkammer bei den\n\nHindernissen, die der gerichtlichen Nachprüfung der Angaben\n\n- 12 -\n\ndieses Zeugen im gesamten Verfahren entgegenstanden, schon\nvon sich aus keine Erkenntnisquelle ungenutzt lassen dürfen,\n\ndie ihr zugänglich blieb.\n\nIII. Sachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\ngibt zu folgenden rechtlichen Bedenken Anlaß:\n\nDas Landgericht stellt fest, es seien keine Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, \"daß die Tat anderen als der Wolfsburger\nGruppe zugeordnet werden\" könne (UA S. 241). Die Angeklagten\nhätten \"als einzige den konkreten Mordplan\" gekannt (UA\n\nS. 372). Eine Tatbeteiligung des Volker Weg Edier\nvon cB erörtert es nicht, obwohl es feststellt:\n\nVolker von vg war als Hilfskellner in dem Lokal\n\"TB\" tätig, in dem am 11. April 1974 die \"Observation\"\n\ndes Tatopfers Ulrich Sch durch die Angeklagten Sn\n8: vo We und StR sowie den inzwischen verstorbenen\n\nGötz raD vorgenommen wurde (UA S. 28-30). Von ve\n\nhatte auch die Schreibmaschine besorgt, auf der der Fragebogen für Ulrich Sch und später der \"Bekennerbrief\"\ngeschrieben worden sind (UA S. 32/33, 149/150, 173/174).\n\nDie Angeklagte | und der als Mittäter verurteilte\nZeuge Ben übernachteten am 13. Mai 1974 und unmittelbar vor der Tat vom 2. bis zum 4. Juni 1974 in der Wohnung\ndes von vn. Dort erschien am 3. Juni 1974 auch\n\nder als Todesschütze verurteilte Angeklagte vB (UA\n\nS. 61, 81, 85). Am 4. Juni 1974 besorgten WBB und BED\ndurch Vermittlung des von wg den vw-Bus, mit dem\nvw un uw den späteren Tatort aufsuchten und mit\ndem Weßlau am Abend des 4. Juni 1974 zum Tatort fuhr (UA\n\nS. 85/86). Die Angeklagte sun und der Zeuge Bg\n\n- 13 -\n\nvereinbarten mit WB. daß dieser den VW-Bus nach der\n\nTat am Bahnhof Zoo abstellen und die Tatwaffe in dem Bus\nbelassen solle (UA S. 86). Dementsprechend ließ wg»\nunmittelbar nach der Tat die Pistole in dem am Bahnhof\n\n200 abgestellten VW-Bus liegen. \"Von vo holte dort\nspäter den Wagen ab und ließ die Waffe verschwinden\" (UA\n\nS. 91). Nach der Tat, als die Angeklagte Sb bereits\nin Haft war, versuchte cp rg» erfolglos, durch die\nAngeklagte von vw etwas über die \"Hinrichtung\" von Ulrich\nsch» zu erfahren. Auch hier schaltete sich von Wg\n\nWEB :in. Er suchte TE in Lore Te ur\n\nund führte ihn zu einem VW-Bus, in dem die Angeklagte von\n\nwe saß. Beide forderten e ) | gemeinsam auf,\n\nsich in Zukunft mit anderen Dingen als der \"Hinrichtung\"\nSCEEEEEBB zu befassen und drohten ihm an, ein \"Info\" über\n\nihn in der Szene zu vertreiben und einen Schlägertrupp\n\nin seine Wohnung zu schicken (UA S. 101/102). Anfang August\n1974 suchte von ve in Begleitung des Angeklagten\n\nMo Ye ) TED erneut auf, nachdem beide erfahren\n\nhatten, daß Tg Mutmaßungen über den Schützen anstelle.\n\nBei diesem Treffen untersagte von ML — | TED viederum\n\nstrikt, sich in irgendeiner Weise zu dem Fall sei\nzu äußern oder sich auch nur damit zu befassen. Im Verlauf\n\ndes Gesprächs verneinte von vg». daß er als Schütze\nin Betracht komme, weil er ein hieb- und stichfestes Alibi\n\nhabe, ohne allerdings anzugeben, wie dieses Alibi beschaffen\nsei (UA S. 158/159).\n\nDaß das Landgericht sich mit der Frage einer Tatbeteiligung\ndes von WB und etwaiger Hintermänner nicht auseinandergesetzt hat, kann das Urteil zum Nachteil der Ange-\n\nklagten beeinflußt haben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/5-str-120-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/5-str-120-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.567137+00:00"}}