{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-03-14_5_StR_71_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-03-14","aktenzeichen":"5 StR 71/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2.\n5 StR 71/89 | Pa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Akustikmonteur Rainer x HEEEEE>\ndort geboren am «EEE 1961,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Einfuhr von Schußwaffen u.a.\n\n2#\n\nper 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts am 14. März 1989 nach S§ 349\n\nabs. 2, 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Braunschweig vom B. November 1988\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der unerlaubten Einfuhr von\nSchußwaffen in Tateinheit mit der Ausübung\ntatsächlicher Gewalt über Schußwaffen in\nzwei Fällen, in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb\nvon Schußwaffen und Munition, um diese\n\nan Nichtberechtigte weiterzugeben, mit\n\nder Ausübung tatsächlicher Gewalt über\neinen verbotenen Gegenstand und mit dem\nÜberlassen von Schußwaffen und Munition\n\nan Nichtberechtigte schuldig ist,\n\nin sämtlichen Strafaussprüchen mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver”-\n\nwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nper Angeklagte hat zur selben Zeit und im Hinblick auf\ndenselben Aufbewahrungsort die tatsächliche Gewalt über\ndie aus Belgien eingeführte Maschinenpistole (Fall I\n\n2 b) und über einen Teil der in den Feststellungen zum\nFall I 2 c bezeichneten Gegenstände (Pistole des Kalibers\n7,65; 490 Schuß Munition; Infrarot-Nachtsichtgerät; Schlagring) ausgeübt. Schon dieser Umstand verbindet die Fälle I\n2 bund I 2 c zur Tateinheit. Deshalb war der Schuldspruch,\nder insoweit auf der Annahme von Tatmehrheit beruht, zu\nändern. Mit den Einzelstrafen, die der Tatrichter für\n\ndie Fälle I 2 b und I 2 c verhängt hat, hat der Senat\nwegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe\nauch die Einzelstrafe im Fall I 2 der Urteilsgründe aufge-\n\nhoben.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/5-str-71-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/5-str-71-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.152004+00:00"}}