{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-03-07_5_StR_576_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-03-07","aktenzeichen":"5 StR 576/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"stpo $S 338 Nr. 1\n\nDie Hilfsschöffen sind nicht jährlich, sondern nur einmal\nfür die gesamte Wahlperiode auszulosen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja WIG\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\n\nGVG SS 45 Abs. 2, 49 Abs. 4, 77\nstpo $S 338 Nr. 1\n\nDie Hilfsschöffen sind nicht jährlich, sondern nur einmal\nfür die gesamte Wahlperiode auszulosen.\n\nBGH, Beschl. vom 7. März 1989 - 5 StR 576/88 -\nLG Berlin\n\n5 StR 576/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann zuletzt Hausmann\nUlrich E\n\ngeboren am EBD 1945 in BB,\n\nzur Zeit in Haft,\n\naus BB,\n\n2. den Einzelhandelskaufmann\n\nRonald Am aus so.\ndort geboren am EEED 1>5:,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\n- 2 - 21\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und zu II auf seinen Antrag am\n7. März 1989 nach § 349 Absätze 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten EuiiinEEn\n\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n15. April 1988 wie folgt aufgehoben\n\nl.\n\nim Schuldspruch, soweit dieser Angeklagte und\nder Angeklagte Ab in Falı II 2 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden sind;\n\ninsoweit werden beide Angeklagte freigesprochen;\n\nim Ausspruch\n\na) über die Gesamtstrafe für den Angeklagten\nED von zwei sahren\nund\n\nb) über die Gesamtstrafe für den Angeklagten\n\n2\n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen;\n\nin diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Die Verurteilung wegen Prozeßbetruges kann\njedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil\ndie von xD eingeklagte Forderung nichtig\n\nwar. Hierzu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Februar 1989 (S. 10) verwiesen. Die Teilaufhebung\ndes Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in\n\nder Beschlußformel bezeichneten Gesamtstrafen,\n\nda nicht ausgeschlossen werden kann, daß der\nTatrichter sie bei zutreffender Gesetzesanwendung\ngeringer bemessen hätte. -\n\n2\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Rüge des Angeklagten m, die Straf-\n\nkammer sei mit dem Schöffen Henryk CB nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen (8 338 Nr. 1 StPO),\ndringt nicht durch. Dieser Schöffe ist der Kammer\nanstelle der von der Dienstleistung am 3. März 1988\nentbundenen Hauptschöffin Uta SPD aus der Liste\nder für das Geschäftsjahr 1988 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen worden. Die Revision hat allerdings damit recht, daß diese Zuweisung fehlerhaft\nwar. Sie meint aber zu Unrecht, der an die Stelle\nder weggefallenen Hauptschöffin tretende Hilfsschöffe hätte aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1987 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen\nwerden müssen, weil die Befreiung der Hauptschöffin\nder Schöffengeschäftsstelle noch in diesem Jahr\nmitgeteilt worden war. Das wäre ebenso fehlerhaft\ngewesen.\n\nDie Hilfsschöffen sind - anders als die Hauptschöffen - nicht für jedes Geschäftsjahr, sondern\nnur einmal für die vierjährige Wahlperiode auszulosen. § 45 Abs. 2 Satz 4 GVG besagt entgegen\n\nder Ansicht von Kissel (Gerichtsverfassungsgesetz\n§ 45 Rn. 17 und KK-StPO 2. Aufl. § 45 GVG Rn. 7)\nund Meyer (Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 45\nGVG Rn. 10) nichts anderes. Die Verweisung auf\nAbsatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift bezieht sich\nnicht auf den darin enthaltenen Relativsatz, da\ndie Hilfsschöffen nicht für die \"einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres\" auszulosen sind,\nsondern nur \"die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten\",\ndurch das Los zu bestimmen ist. Eine jährliche\n\n-a- 2\n\nAuslosung der Hilfsschöffen hat keinen Sinn. Sie\nwürde auch der Vorschrift des § 49 Abs. 4 GVG\nwidersprechen. Danach ist ein Hilfsschöffe, der\neinem Sitzungstag zugewiesen worden ist, erst\nwieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar gewesen\nsind. Dieses Umlaufprinzip gilt für die ganze\nWahlperiode, nicht nur für ein Geschäftsjahr.\n\nNur so ist es möglich, alle Hilfsschöffen gleichmäßig zur Dienstleistung heranzuziehen.\n\nDer Hilfsschöffe, der an die Stelle der befreiten\nHauptschöffin zu treten hatte, war daher der Liste\nzu entnehmen, die erstmals für die 1985 begonnene\nWahlperiode ausgelost war. Die späteren Auslosungen\nwaren ungültig. Da die Revision nicht mitteilt,\nwelcher Hilfsschöffe danach an der Reihe war,\n\nkann sie nach $S 352 Abs. 1 StPO keinen Erfolg\nhaben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Mai 1979\n\n- 5 StR 251/79 - GA 1983, 180 mit Anm. Katholnigg;\nHanack bei Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338\n\nRn. 134; Kleinknecht/Meyer aaO S 338 Rn. 2]).\n\nBG\n\nIII. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind,\nfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.\n\nDer Verteidigerschriftsatz vom 3. März 1989 hat\n\nvorgelegen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-07/5-str-576-88","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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