{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-02-28_5_StR_598_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-02-28","aktenzeichen":"5 StR 598/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _598/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Heinrich D dm\n\ngeboren am se 19:7 in zB,\n\n- Sachbezeichnung: HD, Helmut u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Untreue u.a.\n\n20\n\n- 2 - go\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n28. Februar 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten DB wird das\nUrteil des Landgerichts Verden (Aller) vom\n7. März 1988 in sämtlichen Strafaussprüchen gegen\ndiesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nwirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nwährend die Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO sind, kann die Strafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht sieht den Angeklagten als\n\"Täter\" der Untreue im besonders schweren Fall an. Es\nstuft ihn nur deshalb als \"Gehilfen\" ein, weil das besondere persönliche Merkmal (§ 28 Abs. 1 StGB) der Treuepflicht im Sinne des $S 266 StGB fehlt. Auch in einem solchen\nFall ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.\n\nDas Landgericht entnimmt jedoch die Strafe dem ungemilderten Rahmen \"von einem bis zehn Jahren\" Freiheitsstrafe\n(UA S. 191 £).\n\n-3 - 0\n\nBei diesem Mangel, auf den der Generalbundesanwalt bereits\nhingewiesen hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß\nder Tatrichter bei richtiger Bestimmung des Strafrahmens\neine niedrigere Strafe verhängt hätte. Mit der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der Gesamtstrafe hat der Senat wegen des inneren Zusammenhangs der\nStrafzumessungsgründe auch die weitere Einzelstrafe und\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-28/5-str-598-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-28/5-str-598-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.442819+00:00"}}