{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-02-21_5_StR_489_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"5 StR 489/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 489/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim LEE aus zB,\ndort geboren am EB 1962,\n\n- Sachbezeichnung: LM, Anni Elfriede Hedwig u. a.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n. 2 - ‚6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EEE\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt N\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EM zus SEE und\nRechtsanwalt EEE aus Berlin\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte Klebba\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n6\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Hans-Joachim Linke gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1988\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision macht Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat die Verteidigung nicht dadurch\nbeschränkt, daß sie die Niederschrift über die von einem\nRichter der Niederlande durchgeführte Vernehmung des dort\nwohnhaften Fuhrunternehmers Kalscheuer verlesen hat. Hieran\nwar sie entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb\ngehindert, weil dieser Zeuge die Beantwortung solcher\nFragen der anwesenden Verteidiger ablehnte, die nach seiner\nAnsicht \"keinen Bezug zur Sache\" hatten. Der Verteidigung\nblieb es unbenommen, diese Fragen in der Hauptverhandlung\nzum Inhalt eines Beweisamtrags zu machen. Das hat sie\n\ndann auch getan.\n\n2. Der Revision kann weiter nicht darin beigepflichtet\nwerden, daß die Kammer die Verlesungsvoraussetzung des\n\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO rechtsfehlerhaft angenommen habe.\nDer Zeuge war zu der erstmals auf den 9. Februar 1988\n\n‚6\n\nanberaumten Hauptverhandlung geladen worden, unter Bekanntgabe von Art. 12 Absätze l und 3 EuRHÜbk und Hinweis darauf,\ndaß er die Kosten seiner Reise, auch die einer Flugreise,\nerstattet erhielte und wegen eines nachgewiesenen Verdienstausfalls entschädigt würde. Er teilte der Strafkammer\n\nmit, daß er nicht bereit sei, an Gerichtsstelle zu erscheinen. Gründe dafür gab er nicht an. Bei seiner darauf veranlaßten kommissarischen Vernehmung am 24, März 1988 erklärte er, eine Reise nach Berlin sei ihm wegen seiner beruflichen Tätigkeit unmöglich. Daß sich hieran in absehbarer\nZeit etwas ändern könne, brachte er auch nicht nur andeutungsweise zum Ausdruck. Konkrete Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß sich der Zeuge bis zur Hauptverhandlung am 16. Juni 1988\numentschlossen haben könnte, hatte die Kammer nicht. Der\nvom Tatrichter gezogene Schluß, der Zeuge sei zum Erscheinen\nin der Hauptverhandlung nicht bereit, ist rechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\n\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel\n\nb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/5-str-489-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/5-str-489-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.140631+00:00"}}