{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-02-07_5_StR_541_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-02-07","aktenzeichen":"5 StR 541/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\n5 str 541/88\nx stR 541/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDT\ngeboren am MED 1945 in vUrEEm,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n- 2 - AS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 7. Februar 1989 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 30. Dezember 1987 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer auf § 230\n\nAbs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer hatte mit Beschluß vom 30. Januar 1987\nangeordnet, daß sich der Angeklagte während der Vernehmung\ndes 13 Jahre alten Zeugen Mil aus dem Sitzungssaal\n\nzu entfernen habe (§ 247 Satz 2 StPO). Der Zeuge Mm\nist u.a. am 30. Januar und am 3. Februar 1987 während\n\nder Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten\nvernommen worden. Bei der Vernehmung vom 30. Januar 1987\nwurden, wie es im Protokoll heißt, \"das Lichtbild Blatt 1775\"\nsowie \"Blatt 1933 bis 1936\" \"allseits in Augenschein\ngenommen\" (Bl. 2558 d.A.); am 3. Februar 1987 wurden\n\ndie Lichtbilder Blatt 1850 d.A. \"allseits in Augenschein\ngenommen und mit dem Zeugen erörtert\" (Bl. 2591 d.A.).\n\nDas Lichtbild Blatt 1775 stellt zehn Jugendliche, darunter\nsolche, auf die sich der Anklagevorwurf bezieht, dar;\n\ndie Lichtbilder Blatt 1848 bis Blatt 1851 d.A. sind\n\nbei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Ange-\n\nklagten aufgenommen worden; die Blätter 1933 bis 1936\nd.A. enthalten als Anlage eines Untersuchungsberichtes\nder kriminaltechnischen Untersuchungsstelle Fotografien\n\nvon Briefentwürfen (Schreibmaschinentext).\n\nIn der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1987 unterrichtete\nder Vorsitzende den Angeklagten in Abwesenheit des Zeugen\nME über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage.\nDas Protokoll (Bl. 2597, 2598 d.A.) weist aus, daß dabei\ndie Lichtbilder Blatt 1775 und Blatt 1848 ff sowie\n\ndie Blätter 1933 bis 1936 der Akten \"von dem Angeklagten\n\nin Augenschein genommen\" worden sind.\n\nDieses Verfahren war zum Teil fehlerhaft. Die Einnahme\ndes richterlichen Augenscheins während der Abwesenheit\ndes Angeklagten ist durch § 247 StPO nicht gedeckt\n\n(BGH Stv 1981, 57; BGH NSt2Z 1986, 564; 1987, 471). Erfolgt sie trotzdem, so hat insoweit die Hauptverhandlung\nentgegen § 230 Abs. 1 StPO \"in Abwesenheit ... einer\nPerson, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt\",\n\n(Ss 338 Nr. 5 StPO) stattgefunden. Die Augenscheinseinnahme muß dann in Gegenwart des Angeklagten vollständig wiederholt werden (BGH StV 1981, 57; BGH Beschlüsse vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85 - und vom\n11.März 1986 - 5 StR 67/86). Daran hat es hier gefehlt.\nwie die Revision zutreffend darlegt, sind die Lichtbilder\n(Bl. 1775, 1850 £ d.A.) und die Anlage des kriminaltechnischen Untersuchungsberichtes (Bl. 1933 bis 1936 d.A.)\nam 6. Februar 1987 nur \"von dem Angeklagten in Augenschein\ngenommen\" worden. Damit ist nicht, wie es erforderlich\ngewesen wäre, der richterliche Augenschein (§ § 6 StPO)\nvollständig wiederholt worden (BGH StV 1981, 57; BGH\nBeschluß vom 11.März 1986 - 5 StR 67/86). Der 2. Straf-\n\nsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Fall, in dem\nalle Beteiligten (außer dem Angeklagten) \"kurz zuvor\"\ndie Beweisgegenstände in Augenschein genommen hatten,\nausgesprochen, für die Wiederholung des richterlichen\nAugenscheins genüge der \"konkludente und für jeden Anwesenden verständliche Hinweis\" des Vorsitzenden, daß\naußer dem Angeklagten auch alle Beteiligten den Gegenstand erneut betrachten und Fragen stellen könnten\n(NStZ2 1987, 471, 472). Ob dieser Ansicht, die für die\nEntscheidung des 2. Strafsenats nicht tragend gewesen\nist, gefolgt werden kann, läßt der Senat dahinstehen.\nHier ist das Protokoll eindeutig. Danach hat der Vorsitzende nicht auf die Möglichkeit der erneuten Betrach-\n\ntung der Beweisgegenstände hingewiesen.\n\nDer Verfahrensfehler, der nicht einen nur unwesentlichen\nTeil der Hauptverhandlung betrifft, begründet den abso-\n\nluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPpo.\n\nDie Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungs-\n\nhaft bleibt dem Tatrichter überlassen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Niepel\n\n5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-07/5-str-541-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-07/5-str-541-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.033484+00:00"}}