{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-02-07_5_StR_26_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-02-07","aktenzeichen":"5 StR 26/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 26/89\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann\n\nHans-Gerhard + EEE\n\naus He.\ngeboren am EEE 192° ir zum\n\nLandkreis Cm\n\nwegen Betruges u. a.\n\nHF\n\n2_ 4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n7. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle\nvom 20. September 1988,\n\na) soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung\nan Eides Statt verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nihn betreffenden Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird von dem Vorwurf, am 22. Mai 1986\neine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben\nzu haben, freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\ninsoweit der Landeskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Sache wird zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\n\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des\n\nBeschwerdeführers wegen Unterschlagung in zwei Fällen\n\n- 3 - AL\n\nund wegen Betruges in fünf Fällen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Hierzu ist lediglich zu bemerken:\n\na) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung Protokolle\nüber die richterlichen Vernehmungen der Zeugen ME.\nEEE und FÜR veriesen. Die Beschlüsse, mit denen\n\nsie die Verlesung angeordnet hat, sind entgegen § 251\n\nAbs. 4 Satz 2 StPO nicht begründet worden. Auf dem Fehler\nkann das Urteil aber nicht beruhen. Der Beschlußfassung\nging jeweils die Feststellung voraus, daß der Zeuge durch\nGerichtsbeschluß \"wegen weiter Entfernung seines Wohnortes\nvom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden ist\".\nNach der Verlesung ist in allen Fällen festgestellt worden,\n\"daß der Grund der kommissarischen Vernehmung fortbesteht\nund der Zeuge nicht beeidigt wurde\". Bei dieser Sachlage\nwar der Grund der Verlesung allen Verfahrensbeteiligten\nbekannt.\n\nb) Die Rüge, die Strafkammer habe nicht darüber entschieden,\nob die Vereidigung der genannten Personen nachzuholen\n\nsei (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO), ist nicht ordnungsmäßig\nerhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Revision teilt nicht\nmit, ob die Zeugen im vorbereitenden Verfahren (§ 65 StPO)\noder nach § 223 StPO durch einen ersuchten Richter vernommen\nworden sind und welche Entscheidung der vernehmende Richter\nüber die Vereidigung getroffen hat. Nach § 66 b Abs. 1 StPO\nentscheidet im Fall der kommissarischen Vernehmung zunächst\nder ersuchte Richter über die Vereidigung. Wenn er gemäß\n\n§ 61 StPO von der Vereidigung abgesehen hat, bedarf es\neiner Beschlußfassung in der Hauptverhandlung nur, wenn\neine an der Verhandlung beteiligte Person die Nichtvereidigung beanstandet (vgl. RGSt 68, 378; Dahs in Löwe/Rosenberg\n\n4\n\nStPO 24. Aufl. 8 66 b Rn. 5; KK-Pelchen StPO 2. Aufl.\n\n§ 66 b Rn. 5; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 251 Rn. 50; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5.Aufl.\n\nSs. 275/276). Eine solche Beanstandung ist hier nicht er-\n\nhoben.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Januar 1989 ist\nberücksichtigt worden.\n\n2. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides\nStatt hat keinen Bestand.\n\n§ 156 StGB setzt voraus, daß der Täter vor einer zur Abnahme\neiner Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde\n\neine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung\nauf eine solche Versicherung falsch aussagt. Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher\nVersicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende\nVersicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht,\nund in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben\nwerden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist\n(RGSt 73, 144, 145; 75, 399, 400; BGHSt 13, 154, 155;\n\n17, 303; BGH StV 1985, 55 und 1985, 505 = bei Holtz in\n\nMDR 1985, 794). Diese Voraussetzungen sind hier nicht\nerfüllt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte in einer\ngemäß § 125 KO abgegebenen Versicherung bewußt wahrheitswidrig an, aus dem Erlös für den Verkauf einer Rundholzkappanlage und einer Entrindungsschälmaschine seien außer\n\neinem Teilbetrag von 150.000 DM an die Deutsche Bank raten-\n\n7%\n\nweise ca. 200.000 DM an die Volksbank Hp seflossen. Tatsächlich stammte der Geldeingang am 28. Januar\n1985 auf dem Konto bei der Volksbank HB über\neinen Betrag von 230.000 DM nicht aus dem Verkaufserlös\nder erwähnten Maschinen, sondern aus Zahlungen von Dritten\nim Zusammenhang mit der Ablösung von Grundschulden auf\n\nder Hofstelle der Schwester des Angeklagten und auf einem\nGrundstück seiner Ehefrau (UA S. 21).\n\nDiese Angaben durfte das Amtsgericht den Angeklagten nicht\nnach § 125 KO eidesstattlich versichern lassen. Die Offenbarungspflicht des Gemeinschuldners nach § 125 KO dient\ndem Zweck, alles zu ermitteln, was zur Konkursmasse gehört,\nbisher aber vielleicht dem Konkursverwalter noch entgangen\nist. Der Gemeinschuldner muß sein gesamtes Aktivvermögen\n\nim Zeitpunkt der Konkurseröffnung einschließlich etwaiger\nAnfechtungslagen offenbaren (RG HRR 1938 Nr. 564). Dagegen\nerlaubt es diese Vorschrift nicht, ihn die Richtigkeit\n\nund Vollständigkeit sonstiger Auskünfte z. B. über einzelne\nGeschäftsvorfälle eidesstattlich versichern zu lassen\n\n(vgl. Hess/Kropshofer KO 2. Aufl. § 125 Rn. 2; Kuhn/Uhlenbruck\nKO 10. Aufl. § 125 Rn. 4).\n\n-6- +\n\nAuf die Frage, ob das Konkursgericht dem Gemeinschuldner\neine solche Versicherung bei gerichtlichen Ermittlungen\nnach § 75 KO abnehmen kann (vgl. dazu BGHSt 3, 309), kommt\nes hier nicht an, weil das Amtsgericht nach den Urteilsfeststellungen solche Ermittlungen nicht vorgenommen, den\nAngeklagten vielmehr gemäß S 125 KO zu dem Zweck geladen\nhat, ihn die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars\n\neidesstattlich bekräftigen zu lassen.\n\nDer Senat spricht deshalb den Angeklagten in diesem Punkt\n\nfrei. Das führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-07/5-str-26-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-07/5-str-26-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.011748+00:00"}}