{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-01-31_5_StR_22_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-01-31","aktenzeichen":"5 StR 22/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_22/89\n\nAl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Martin K m aus DEE,\ndort geboren am ES 1961,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.\n\n-2- AR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 31. Januar 1989 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 1988\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,\nfolgendermaßen begründet:\n\n\"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift..\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\n\nTat verurteilt, ohne die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes\nin ausreichender Weise darzulegen. Insoweit ist im Rahmen\nder Feststellungen lediglich davon die Rede, er habe sich\nentschlossen, \"Heroin in die Bundesrepublik Deutschland\neinzuführen und einen Teil davon zu verkaufen, um seinen\neigenen Heroinbedarf zu finanzieren. Zu diesem Zweck beschloß er, mit anderen nach Amsterdam zu fahren und dort\nleroin zu erwerben bzw. erwerben zu lassen oder Dritte\n\nzu veranlassen, ihm aus Amsterdam Heroin mitzubringen!\n\n(UA S. 4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es,\n\nder Angeklagte habe 'vor der ersten Fahrt den Entschluß\ngefaßt, in der festgestellten Weise sich fortlaufend Neroin\nzu verschaffen' (UA S. 7).\n\nDamit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine\nEntschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen\nnicht dazu aus, diesen zu begründen. Gesamtvorsatz liegt\n\nnur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten\nTeilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt.\nSoweit es den strafbaren Umgang mit Bbetäubungsmitteln\nbetrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes\n\nBezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich\n\nder Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen\n\nneuen 'TTatentschluß fassen zu müssen (Senat in StrafVert\n\n1983, 19; Urt. v. 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei lHoltz\n\nMDR 1983, 622). Ein solches System ist hier jedoch nicht\nerkennbar. Ob der Angeklagte einen bestimmten Lieferanten\n\nin Amsterdam hatte (vgl. BGH StrafVert 1983, 414; BGH\n\nUrt. v. 19. Januar 1984 - 4 StR 740/83 -), bleibt offen;\n\nnicht ersichtlich ist auch, daß von vornherein feststand,\n\nmit wem er künftig nach Holland fahren bzw. von wem er\n\nsich von dort Heroin mitbringen lassen würde.\n\nDie Annahme einer Fortsetzunygstat beschwert hier den Angeklagten; denn er ist auch deshalb verurteilt worden, weil\ner Christiane HM (UcMW?) dazu bestimmt hat, für ihn\n\n10 g Heroin über die Grenze zu schmuggeln (UA S. 5, ?).\nDiese vom Landgericht möglicherweise zu Unrecht als Teilakt\neiner fortgesetzten Handlung bewertete Tat ist nicht Gegen-\n\nstand der unverändert zugelassenen Anklage vom 14. Juni 1988\n\n- A - Ad\n(Bl. 188/193, 234 d.A.). Dort wird die Zeugin Hinze lediglich\nim wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als Abnehmerin\nvon Heroin erwähnt.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-31/5-str-22-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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