{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-01-17_5_StR_624_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-01-17","aktenzeichen":"5 StR 624/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _624/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukkateur und Bauführer\n\nRainer K u zus SEE,\ngeboren am EEE 1942 ir 1m.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 - einstimmig -\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 20. Juni 1988 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die von der Revision geltend gemachte Besorgnis,\n\ndas Landgericht habe unzulässigerweise daraus dem\nAngeklagten nachteilige Schlüsse gezogen, daß er\n\nvon seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch\ngemacht hat, ist gerechtfertigt und nötigt zur Aufhebung\nder Entscheidung.\n\nDas Landgericht hebt hervor, daß der Beschwerdeführer,\nder nach seiner Festnahme am 1. September 1987 'mehrfach Gelegenheit hatte, sich zu dem Tatvorwurf zu\näußern, ... die Einlassung stets verweigert' und\n\nerst nach Akteneinsicht seines Verteidigers durch\ndiesen 'ein Alibi zur Tatzeit behauptet' hat (UA\n\nSs. 58). Zwar verkennt die Strafkammer nicht, daß\n\njeder 'Beschuldigte das Recht hat, sich nicht einzulassen, ohne daß ihm daraus ein Nachteil erwachsen\ndürfte. Andererseits verdient es jedoch auch Beachtung,\n\n_3- 8\n\nwenn ein Täter länger als drei Monate in Untersuchungshaft bleibt, in dem Bewußtsein, wegen eines ganz\nsicheren Alibis ... als Täter auszuscheiden'! (UA\n\nS. 59). Daß es sich bei diesen rechtsfehlerhaften\nÜberlegungen (vgl. Senat in NStZ 1986, 325; BGHSt 34,\n324, 325/326; BGHR § 261 StPO Aussageverhalten 7\njeweils m.weit.Nachw.) nur um überflüssige Hilfserwägungen handelt, die den Schuldspruch unberührt\nließen, kann nicht mit Sicherheit angenommen werden.\nHiergegen sprechen die sie einleitende Bemerkung\n\n(UA S. 58, 2. Abs.) und die folgenden Ausführungen\n('... weiteres Indiz für die Schuld des Angeklagten',\nUA S. 59)\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/5-str-624-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/5-str-624-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.195531+00:00"}}