{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-01-06_5_StR_612_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-01-06","aktenzeichen":"5 StR 612/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 612/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Grd c EEE zu: EEE\ngeboren an 1937 in EM (U)\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\n- 2 - 2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 nach\n'§ 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 15. August 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens\neiner Sprengstoffexplosion (§ 311 StGB) in Tateinheit\n\nmit Brandstiftung (§ 308 StGB) und Versicherungsbetruges\n\n(5 265 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nWie der Generalbundesanwalt mit Recht in seinem Antrag\nbemerkt, tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung, Das Landgericht hält es für möglich, daß sich die\nEhefrau des Angeklagten, die alleinige Eigentümerin des\n\nin Brand gesetzten Hauses war (UA S. 3), an der Tat beteiligt hat (UA S. 11/23). Nach dem Zweifelsgrundsatz durfte\ndas Landgericht diesen Umstand bei der rechtlichen Würdigung\nnicht unberücksichtigt lassen. Eine Beteiligung der Ehefrau an der Tat kann je nach der Art der Beteiligung die\nTatbestandsmäßigkeit der hier in Betracht kommenden soge-\n\nnannten unmittelbaren Brandstiftung entfallen lassen oder\neine Einwilligung der Eigentümerin des Hauses deutlich\nmachen, welche die Rechtswidrigkeit der Tat auch für den\nAngeklagten ausschließen würde (BGH wistra 1986, 172,\n\n173; BGHR StGB 5 308 Abs. 2 - minder schwerer Fall 1;\nWolff in LK, 10. Aufl. $S 308 Rdn. 20 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, daß das in Brand gesetzte\nHaus seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war,\n\ndas Feuer einer der in § 306 Nr. 1 bis 3 StGB bezeichneten\nRäumlichkeiten mitzuteilen, lassen sich den Feststellungen\nnicht entnehmen. Der Schuldspruch hat deshalb auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt der sogenannten mittelbaren Brandstiftung Bestand. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten\nhaben, daß § 311 Abs. 1 StGB die Gefährdung von Leib und\nLeben eines anderen oder die Gefährdung fremder Sachen\nvon bedeutendem Wert voraussetzt. Soweit der Angeklagte\ndurch die Herbeiführung der Explosion andere Personen,\n\nhier insbesondere die an der Brandbekämpfung beteiligten\n\nFeuerwehrmänner gefährdet hat (UA S. 13), ergeben die\nbisherigen Feststellungen nichts zum inneren Tatbestand.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-06/5-str-612-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-06/5-str-612-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.848790+00:00"}}