{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-01-06_5_StR_579_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-01-06","aktenzeichen":"5 StR 579/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _579/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nl. Peter K ÜEE aus 1ER,\ngeboren am EEE 1959 in 1,\n\n2. Martin 2 EE aus 1,\ndort geboren am EEE 1964,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 gemäß\n$s 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten ri und MER\nwird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n16. Juni 1988\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen\nErpressung schuldig sind (in die Liste der\nangewendeten Strafvorschriften werden zusätzlich\nSs 22, 23 Abs. 1 StGB aufgenommen),\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nwerden als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch wegen vollendeter gemeinschaftlicher\n\n(schwerer) räuberischer Erpressung hat keinen Bestand.\n\nDen Angeklagten kam es nach ihrem gemeinschaftlich gefaßten Tatplan allein darauf an, Geld zu erbeuten, das\nsie in den vom Zeugen sl mitgeführten Behältnissen,\neiner Aktentasche und einer Plastiktüte, vermuteten\n\n(UA S. 6). Als sie noch in der Nähe des Tatortes feststellten, daß sich in den erbeuteten Behältnissen kein\nGeld befand, versteckten sie sie samt Inhalt in einem\nGebüsch und liefen weg (UA S. 10).\n\nDanach ist entsprechend den von der Rechtsprechung zum\nDiebstahl entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BGH bei\nDallinger, MDR 1976, 16; StV 1983, 460; Senat, Beschl.\n\nv. 9. April 1987 - 5 StR 148/87) nur eine gemeinschaftlich\nversuchte schwere räuberische Erpressung gegeben (vgl.\nz.B. BGH, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80 - und\n\nv. 29. Juli 1983 - 3 StR 217/83; GA 1983, 4ll).\n\nDie Angeklagten haben das Geld, auf das es ihnen allein\n\nangekommen war, nicht erhalten.\n\n-4- 4\n\nDer Schuldspruch muß deshalb entsprechend geändert werden;\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist,\n\n- daß sich die Angeklagten insoweit anders und erfolgreicher\nals bisher hätten verteidigen können. Die Änderung des\nSchuldspruchs nötigt im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB\n\nzur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-06/5-str-579-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-06/5-str-579-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.814820+00:00"}}