{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1989-01-06_5_StR_578_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1989-01-06","aktenzeichen":"5 StR 578/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 578/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHassan D EEE aus U.\ngeboren am mg 1956 in ACER (TEE) ,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nWw\n\nf\n\nIn\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 gemäß\ns 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 5. Juli 1988\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts,\ndie auch über die Kosten der Revision und die\ndadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen\nAuslagen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten verurteilt und die Einziehung der sichergestellten Waffe und Munition angeordnet. Die Revision des\nAngeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch\nüber die Einziehung richtet. Sie führt aber auf die Sach-\n\n“ rüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPo).\n\nDas Schwurgericht vertritt die Ansicht, daß die bei der\nFindung des Strafrahmens nach § 213 StGB verwerteten Gesichtspunkte (hier u.a. Versuch, spontaner Tatentschluß,\nalkoholbedingte leichte Enthemmung) innerhalb des gewählten\n\nStrafrahmens nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen.\nsie seien \"verwertet worden und ... damit verbraucht\n\n1s 50 StGB)\". Diese Auffassung entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen gemäß § 50 StGB betrifft\nnur die besonderen gesetzlichen Milderungsgründe nach\n\n§ 49 StGB, also gesetzlich vertypte Milderungsgründe wie\nz.B. $S 23 Abs. 2 StGB, nicht aber sonstige Umstände, die\nfür die Zumessung der Strafe von Bedeutung sind (vgl.\nBGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 = NStZ 1987, 504 =\nwistra 1987, 329 = Holtz, MDR 1987, 978).\n\nDa die Höhe der an sich maßvollen Strafe von dem dargelegten Rechtsfehler beeinflußt worden sein kann, hat der\nStrafausspruch keinen Bestand.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-06/5-str-578-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-06/5-str-578-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.795975+00:00"}}