{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-12-13_5_StR_550_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-12-13","aktenzeichen":"5 StR 550/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 550/88 . ES\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nl. den Leitenden Senatsrat\n\nWolfgang W EEE zus zu,\ngeboren am ER 1935 ir 7 un u,\n\n2. den Kaufmann\n\nJürgen S EB au: zog\ndort geboren arı EB 1936,\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\ner 2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1988 nach S 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten WB und sin\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1988\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher ıneidlicher Aussage zu Geldstrafen verurteilt. Mit der Revision\nrügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge einer Verletzung der $S§ 59, 64 SıPO Erfolg.\n\nAusweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge On\n\nin der Sitzung am 17. Mai 1988 erneut vernommen worden,\nnachde.ı er bereits in der Sitzung am 25. April 1988 als\n\nZeuge gehört worden und dabei auf Anordnung des Vorsitzenden\nnach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben war. Ein Vermerk darüber, ob der Zeuge nach seiner Vernehmung am 17. Mai 1988\nvereidigt und anschließend entlassen worden ist, fehlt\n\nin dem Sitzungsprotokoll. In ihm wird lediglich mityeteilt,\ndaß der Zeuge den Sitzungssaal verlassen hat und daß anschließend die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist\n\n(Bl. 64 ProtBd). Nach der Unterbrechung ist die Beweisaufnahme \"im allseitigen Einverständnis\" abgeschlossen\n\nworden (Bl. 65 ProtBd).\n\n- 3 - IS\n\nMit Recht beanstanden beide Angeklagten, daß die Vereidigung des Zeugen OCEEEEEB unterbiieben ist und daß das\nLandgericht es unterlassen hat, sie darüber zu unterrichten,\naus welchen Gründen es von der Vereidigung dieses Zeugen\nabgesehen hat. Die Auffassung des Generalbundesanwalts,\n\ndas sei hier ohne weiteres für alle Verfahrensbeteiligten\nerkennbar gewesen, läßt sich infolge der nachträglichen\nProtokollberichtigung nicht aufrechterhalten. Es mag zwar\nausnahmsweise Fälle geben, in denen aufgrund «iner eindeutigen Sachlage oder eines unzweideutigen Verfahiunsganges alle Verfahrensbeteiligten den Grund der Nichtvereidigung eines Zeugen erkennen können (vgl. BGIISt 10,\n\n109, 112; BGH VRS 31, 188, 190; BGH NStZ 1981, 71; NStZ\n1987, 374; BGH Urt. vom 8. Mai 1958 - 4 StR 404/57; Beschl.\nvom 8. Juli 1976 -— 5 StR 210/76). So liegt der Fall hier\naber nicht. Der Vorsitzende hat bei der ersten Vernehmung\ndes Zeugen o EEE wie auch bei allen anderen Zeugen\n\nnach Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor ihrer Entlassung\njeweils eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen. Bei der zweiten Vernehmung des Zeugen Os\nsind weder die Verfahrensbeteiligten zu der Frage der\nVereidigung gehört worden, noch hat der Vorsitzend« sonst\nerkennbar gemacht, daß das Gericht von einer Vereicigung\ndieses Zeugen absehen wollte. Auch ist der Zeuge an diesem\nTag nicht entlassen worden. Bei dieser Sachlage muß davon\nausgegangen werden, daß eine Entschließung über die Vereidigung des Zeugen O@EEEMEB verschentiich unterblieben ist\n(BGH Urt. vom 26. Februar 1974 - 5 StR 33/74).\n\nAuf dieser Verfahrensverletzung kann das angefochtene\n\n-4- 85\n\nUrteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\neine Aussage des Zeugen unter Eid anders gewürdigt worden\nwäre. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben\nwerden, ohne daß es auf das übrige Revisionsvorbringen\n\nankam.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-13/5-str-550-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-13/5-str-550-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.030679+00:00"}}