{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-12-13_5_StR_532_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-12-13","aktenzeichen":"5 StR 532/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 532/88\n(alt: 5 StR 394-395/87) Sb\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Geschäftsführer Alfred DWEB aus TB.\ngeboren am ER 1960 in cu,\n\n2. den Kaufmann Bernhard DWEEB au Te:\ngeboren am EEE 1957 in cu,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\n-2- 66\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n13. Dezember 1988 nach S$S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten Alfred DB\nund Bernhard DER wird das Urteil des Landgerichts\nOsnabrück vom 27. Juli 1988 im Ausspruch über\nVerfall und Einziehung dahin geändert, daß der\nAbschnitt III der Urteilsformel wie folgt gefaßt\n\nwird:\n\" III.\n\nVerfallen (§ 73 StGB) sind von dem bei dem\nAngeklagten Alfred D@B sichergestellten\n\nGeld 5.000,-- DM und von dem bei dem Angeklagten\nBernhard DB sichergestellten Geld 5.750,-- DM.\n\nGegen die Angeklagten Alfred DEE und Bernhard\nDER wird die Einziehung von Wertersatz\n\n(s 74 c StGB) in Höhe von jeweils 9.000,-- DM\n(zusammen 18.000,-- DM) angeordnet.\"\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für\ndie Rechtsmittel um 1/5 ermäßigt.\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch und die verhängten Freiheitsstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen halten die\nAnordnungen von Verfall und Einziehung, die der Tatrichter\nim Zusammenhang mit dem unerlaubten Erwerb von halbautomatischen Selbstladewaffen (§ 53 Abs. 1 Satz \\ANr. 3a,\nBuchst. a WaffG) getroffen hat, nicht in vollem Umfang\n\nder sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nl. Der Tatrichter hat ohne Rechtsverstoß gegen jeden der\nbeiden Angeklagten nach § 74 c StGB die Einziehung eines\nBetrages von 9.000,-- DM angeordnet, weil ihnen gehörendes\nGeld im Betrag von insgesamt 18.000,-- DM zum unerlaubten\nWaffenerwerb bestimmt (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, $S 74\n\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) und bei dem deutschen Lieferanten\nangezahlt worden ist. Für die Einziehung weiterer Geldbeträge bieten dagegen die $S§ 56 WaffG, 74 StGB keine\nausreichende rechtliche Grundlage. Auch wenn die Angeklagten\nmit weiterem Geld den Restkaufpreis für die verbotswidrig\nerworbenen Waffen bezahlen wollten, so war das Geld doch\n\nnicht zur Begehung der abgeurteilten Tat ($S 56 Abs. 1\n\nNr. 2 WaffG, $S 74 Abs. 1 StGB) bestimmt. Die Angeklagten\nsind allein wegen verbotswidrigen Erwerbes von Waffen\nverurteilt worden; der Erwerb der Waffen bestand in der\nErlangung tatsächlicher Gewalt (§ 4 Abs. 1 WaffG). Der\n18.000,-- DM übersteigende Betrag konnte auch nicht nach\n\n§ 174 c StGB als Wertersatz eingezogen werden. Zwar haben\ndie Angeklagten die hier in Rede stehenden Waffen an ausländische Abnehmer veräußert und dafür Geld erhalten.\n\nDie Einziehung des Wertersatzes nach § 74 StGB setzt jedoch\nvoraus, daß der Gegenstand, dessen Einziehung vereitelt\nworden ist, dem Täter oder Teilnehmer gehört oder sonst\nzugestanden hat. Hier waren die Waffen schon mit Rücksicht\n\n-4- B74\n\nauf § 134 BGB nicht ins Eigentum der Angeklagten gelangt.\n\n2. Der Umstand, daß die Angeklagten auf den Kaufpreis,\n\nden sie mit ihrem Lieferanten vereinbart hatten, erst\n\nknapp die Hälfte anbezahlt hatten, wäre an sich kein Hindernis gewesen, das sichergestellte Geld nach Abzug des Anzahlungsbetrages von 18.000,-- DM in vollem Umfang als\nVermögensvorteil zu betrachten und gemäß $S 73 Abs. 1,\n\n4 StGB für verfallen zu erklären; denn die Angeklagten\nschuldeten ihrem Lieferanten nichts (§§ 134, 817 Satz 2 BGB).\nDaß der Tatrichter den Verfall nur in geringerer Höhe\nangeordnet hat, beschwert die Angeklagten nicht. Der Tatrichter mußte bei der Anordnung des Verfalls auch die\nvorschrift des § 358 Abs. 2 StPO beachten. Er konnte daher\nden Verfall nicht in größerer Höhe anordnen, als es in\n\ndem auf die Revision der Angeklagten aufgehobenen Urteil\n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 1986 geschehen\nwar. Damals ist gegenüber dem Angeklagten Alfred DB\n\nein Betrag von 5.000,-- DM für verfallen erklärt worden.\n\nDer in dem jetzt angefochtenen Urteil gegenüber dem\nAngeklagten Alfred DB angeordnete Verfall in Höhe von\n5.750,-- DM war deswegen auf einen Betrag von 5.000,-- DM\n\nzu begrenzen. In dieser Höhe läßt die Anordnung des Verfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers\nerkennen. Dasselbe gilt für den Verfall eines Betrages\n\nvon 5.750,-- DM, den der Tatrichter, übereinstimmend mit\ndem Urteil vom 17. Oktober 1986, gegenüber dem Angeklagten\nBernhard DB angeordnet hat.\n\n-5- Se\n\n3. Da weitere Feststellungen zu den Fragen des Verfalls\nund der Einziehung nicht zu erwarten sind, entscheidet\nder Senat, soweit die betroffenen Geldbeträge herabzu-\n\nsetzen waren, in der Sache selbst.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-13/5-str-532-88","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-13/5-str-532-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.012606+00:00"}}