{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-11-29_5_StR_517_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-11-29","aktenzeichen":"5 StR 517/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 517/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n_BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am ED 1957 in ru,\n\nzur. Zeit in Haft,\n\n2. Michael C u aus u,\ngeboren am EEE 1963 in ru,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n84\n\n84\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 29. November 1988 gemäß\n$S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten FEB und\nCHE „ira das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 22. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n15. November 1988 ausgeführt:\n\n\"Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge\nist begründet, weil die Feststellungen nicht ausreichen,\num den Schuldspruch wegen vollendeter räuberischer\n\nErpressung zu rechtfertigen. Sie lassen zwar den\nSchluß zu, daß der Zeuge Goerke, der 'völlig überrascht' war (UA S. 17), zu einer Handlung im Sinne\n\nvon § 253 Abs. 1, § 255 StGB genötigt worden ist,\n\nals er die Tüten mit den Geläbomben auf die Erde\n\nlegte und dem Angeklagten GB zuschob. Nicht\nentnommen werden kann den Feststellüngen jedoch,\n\ndaß das Geld zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatgeschehens\ngefährdet war und deshalb bereits der in der genannten\nBestimmung vorausgesetzte Vermögensnachteil eingetreten ist. Die Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, 'daß die gesamte Tatausführung,\n\nvon Anbeginn an beobachtet von Polizeibeamten wurde\n\n- 3 - La\n\nund eine erfolgreiche Ausführung der Tat durch die\nTäter ausgeschlossen war, da der Zugriff der Polizei\nzu jedem Zeitpunkt vorbereitet und gewährleistet\n\nwar' und die Angeklagten 'also praktisch keine Chance,\nmit dem erbeuteten Geld zu entkommen', hatten (UA\n\nS. 16). Tatsächlich war es dann auch so, daß die\nPolizei eingriff, bevor GEB die vor ihm liegenden\nTüten an sich nehmen konnte (UA S. 18, 20). Unter\ndiesen Umständen bedarf es ergänzender Feststellungen\n(vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1984 - 2 StR 3/84 -),\n\ndie nicht ausgeschlossen erscheinen.\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-29/5-str-517-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-29/5-str-517-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.548913+00:00"}}