{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-11-22_5_StR_522_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-11-22","aktenzeichen":"5 StR 522/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 522/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Starkstromelektriker und Kaufmann\n\nKari-Willem R EEE aus CB,\ngeboren am EEE 1956 in vom,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: SB, Ralf u.a. -\n\nwegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.\n\nEL\n\n-2- El\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22. November 1988 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten REED wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n16. Mai 1988, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie auf $S 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge hat\nErfolg.\n\nMit der Anklageschrift vom 4. März 1988 war dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, den Angeschuldigten Sin\ndazu angestiftet zu haben, vorsätzlich ein in fremdem\nEigentum stehendes Gebäude in Brand gesetzt (§§ 26, 308\nAbs. 1, 1. Alternative StGB) und versucht zu haben, zwei\nweitere Personen zu einem solchen Verbrechen zu bestimmen;\ndie Anklage war unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen\nworden. Der Tatrichter hat nicht ausschließen können,\n\ndaß die Brandstiftung dem Willen des \"wirtschaftlichen\nHauseigentümers\" entsprach; er ist jedoch der Auffassung,\ndaß das Haus \"wegen der dichten Innenstadtbebauung geeignet\nist, das Feuer auf andere Gebäude in fremdem Eigentum\n\nzu übertragen\" (UA S. 13). Demgemäß hat das Landgericht\ndie Brandstiftung durch Schriever nicht nach der ersten,\nsondern nach der zweiten Alternative des § 308 Abs. 1 StGB\n\n-3- Sl\n\nbeurteilt. Der Beschwerdeführer ist hiernach wegen Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 308 Abs. 1, 1. Alternative\nStGB und ferner wegen versuchter Anstiftung zu einem solchen\nVerbrechen in zwei Fällen verurteilt worden.\n\nDer Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, daß er in\n\nder Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Verurteilung\nnach der zweiten Tatbestandsalternative des § 308 Abs.\n\n1 StGB hätte hingewiesen werden müssen (§ 265 Abs. 1 StGB).\nEin solcher Hinweis ist nicht ergangen. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Verurteilung wegen Anstiftung zur\nBrandstiftung wie auch wegen versuchter Anstiftung hierzu\nberuhen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/5-str-522-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/5-str-522-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.189469+00:00"}}