{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-11-22_5_StR_521_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-11-22","aktenzeichen":"5 StR 521/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 521/88\n\nBA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Pantelis DB (m ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am Em 1960 in ru (Griechenland) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\n„2 &\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 22. November 1988 - zu 2.\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig - beschlossen:\n\nl. Der Nebenklägerin Therese KB wird für das\nRevisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nach $S 397 a StPO\nbewilligt und ihr der vom Vorsitzenden ausgewählte\n\nRechtsanwalt Dr. CE aus m VD\n\nbeigeordnet.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom\n30. März 1988 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nComputerbetruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung am 9. März 1988\nbeschlossen: \"Die ehemalige Wohnung des Angeklagten in\nICE: \"EB: traSe 29, soll außerhalb der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden\". An der Ortsbesichtigung nahmen die drei Berufsrichter und die Schöffen,\ndie Protokollführerin, der Staatsanwalt, der Verteidiger\n\nEA\n\nund der Vertreter der Nebenklägerin teil. Der Angeklagte,\nder sich in Untersuchungshaft befand, wurde nicht vorgeführt.\n\nDamit ist $S 230 Abs. 1 StPO verletzt worden. Bei der Ortsbesichtigung handelte es sich trotz der anderslautenden\nBezeichnung in dem erwähnten Gerichtsbeschluß um einen\n\nTeil der Hauptverhandlung, für den die Strafprozeßordnung\n\ndie Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt.\n\nJede Augenscheinseinnahme, die das vollzählig versammelte\nGericht unter Teilnahme des Staatsanwalts, des Verteidigers\nund anderer Verfahrensbeteiligter vornimmt, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und somit ein\n\nTeil der Hauptverhandlung (RGSt 42, 197, 198 und 66, 28,\n\n30; BGHSt 3, 187, 188). Das zur Entscheidung berufene\n\nGericht kann sich nicht selbst in voller Besetzung mit\n\neiner Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung oder Augenscheinseinnahme - außerhalb der Hauptverhandlung beauftragen (BGHSt 31,\n236, 238; BGH Beschluß vom 2. September 1983 - 2 StR 348/83 -).\nDa der Angeklagte bei der Augenscheinseinnahme abwesend\n\nund auch nicht eigenmächtig ausgeblieben war (§ 231 Abs. 2 StPO),\n\n.\n\n4- H\n\nist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\ngegeben, so daß das Urteil aufzuheben war (BGH Beschluß\n\nvom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75 -; BGHR StPO § 338 Nr. 5\n\nAngeklagter 10).\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/5-str-521-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/5-str-521-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.172312+00:00"}}