{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-11-22_5_StR_510_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-11-22","aktenzeichen":"5 StR 510/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 510/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bäcker Zakareia WB aus zu,\ngeboren am EEE 1955 in zB (Libanon) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Bäcker Ahmed WW GB aus zum.\ngeboren am EEE 1955 in zB (Libanon) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen. Besitzes von Betäubungsmitteln\n\n77\n\n.2- 77\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n22. November 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten WB und we\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n15. April 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten lediglich des unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)\nschuldig sind,\n\nb) im Ausspruch der Freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat. \"\n\nGründe\n\nwährend .der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält,\ndecken die Feststellungen nicht die Annahme des Tatrichters, die Angeklagten hätten durch dieselbe Handlung\n\n(s 52 StGB) dem Abed H@B Beihilfe zum Handeln mit Betäubungsmitteln geleistet. Das Landgericht kann nicht\n\nausschließen, daß Abed HEMER, ein für die vb NED\n\nAB tätiger Informant (UA S. 9), \"auf den Angeklagten\n\n- 3 - 77\n\nWEB Einfluß genommen hat, um das Rauschgift an einen\nsicheren Ort zu leiten und sich durch die Aufdeckung der\nTat bei seiner Behörde in ein günstiges Licht zu rücken\"\n\n(UA S. 20, 21; vgl, auch UA S. 27). Verhielt es sich so,\n\ndann war die Tätigkeit des Abed Hefe nicht auf den Umsatz\nvon Betäubungsmitteln gerichtet und damit kein Handeltreiben\nim Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; es fehlte dann insoweit\nan einer tatbestandsmäßigen Haupttat. Zwar heißt es in\n\nden Urteilsgründen an anderen Stellen, daß das von den\nAngeklagten verwahrte Heroin gewinnbringend verkauft werden sollte (UA S. 12, 15, 24, 25). Diese Angaben müssen\naber angesichts der erwähnten, zugunsten des Angeklagten\n\n(UA S. 20) getroffenen Feststellungen über die Zielsetzung\ndes Abed HB einschränkend dahin verstanden werden,\n\ndaß die Angeklagten angenommen haben, das eingelagerte\n\nHeroin solle gewinnbringend umgesetzt werden. Versuchte\n\nBeihilfe ist als solche nicht strafbar.\n\n-4- 79\n\nDer Senat kann angesichts der in den Urteilsgründen geschilderten Beweislage ausschließen, daß eine erneute Hauptverhandlung im Hinblick auf die Beihilfe zum Handeltreiben\nzu ergänzender Aufklärung führen würde. Er ändert daher\n\nden Schuldspruch in dem Sinne, daß die Angeklagten nur\n\ndes unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig\nsind. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\n\nder Strafen, über die der Tatrichter neu entscheiden muß.\nDie Einziehung bleibt bestehen.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/5-str-510-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/5-str-510-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.154101+00:00"}}