{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-11-22_5_StR_454_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-11-22","aktenzeichen":"5 StR 454/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 454/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Arno vn r ER aus ru,\ngeboren am EEE 1960 in am,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: BB, Hceinz-Gerhard u. a. -\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\ngo\n\nBr g0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 22. November 1988 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ven RB wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 2. Mai 1988,\n\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß in der Hauptver-\n\nhandlung die Niederschrift über die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschwerdeführers vom 1. August 1987,\ndie Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom\n\n10. August 1987 und die Niederschrift über seine Angaben\n\nbei der von der Kriminal\n\nolizei vorgenommenen Tatrekonstruktion\n\nam 13. August 1987 verlesen worden sind.\n\nNach $S 254 StPO dürfen frühere Erklärungen des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung nur verlesen werden, wenn sie\nin einem richterlichen Protokoll enthalten sind und die\n\nVerlesung entweder zum Zwecke der Beweisaufnahme über\n\nein Geständnis oder deshalb erfolgen soll, weil ein in\nder Hauptverhandlung hervortretender Widerspruch mit der\nfrüheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung\nder Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden\nkann.\n\nErklärungen des Beschuldigten vor einem nichtrichterlichen\n\n- 3 - £0\n\nBeamten können mitverlesen werden, wenn der Beschuldigte\n\nbei seiner richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen\ngegeben hat, daß er diese Angaben als Bestandteil seiner\nErklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will (BGH\n\nNJW 1952, 1027; 1953, 35; BGiSt 6, 279; 7, 73; Beschluß\n\nvom 30. Januar 1974 - 2 StR 579/73 - bei Dallinger in\n\nMDR 1974, 725; Urteil vom 16. September 1975 - 1 StR 368/75 -).\nDazu reicht aber dic bloße Bezugnahme auf das polizeiliche\nProtokoll nicht aus. Der Richter hat vielmehr \"dem Beschuldigten\nGelegenheit zu geben, sich umfassend zu den gegen ihn\nerhobenen Vorwürfen zu äußern. Erst wenn sich bei dieser\nzusammenhängenden Äußerung ergibt, daß der Vernommene\n\nganz oder teilweise das gleiche aussagt wie früher, dürfen\nihm zur Erleichterung der Niederschrift die früheren Protokolle vorgelesen und darf in der Niederschrift auf sie\nBezug genommen werden. Das Protokoll über die richterliche\nVernehmung muß auch in diesem Fall den wesentlichen Inhalt\ndessen, was der Beschuldigte zur Sache ausgesagt hat,\nmitteilen und muß ferner zweifelsfrei ergeben, daß ihm\n\nder Inhalt des polizeilichen Protokolls vorgelesen (nicht\nnur vorgehalten) worden ist und er darauf erklärt hat,\n\ndaß er die früheren Angaben auch in der ihnen vom Polizeibeamten gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärung\nvor dem Richter betrachtet wissen wolle\" (Beschluß des\nSenats vom 4. November 1986 - 5 StR 331/86 - BGHR StPO\n\n$g 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1 = NSt2 1987, 85\n\n= StV 1987, 49 = bei Holtz in MDR 1987, 282).\n\nHier ist diesen Anforderungen nicht Genüge geschehen.\n\nDer Richter beim Amtsgericht in Leer (Ostfriesland) hat\n\nbei der Vernehmung des Beschwerdeführers am l. August 1987\ndiesem die Niederschrift über seine polizeiliche und staats-\n\n-4- 1\n\nanwaltschaftliche Vernehmung vom gleichen Tage nicht vor-\n\ngelesen. Bei der Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987\nhat er zwar die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung\n\ndes Beschwerdeführers vom 10. August 1987 vorgelesen,\n\naber den Beschwerdeführer nicht umfassend zur Sache vernomnen,\nsondern ihn lediglich die vor der Polizei gemachten Angaben\nbestätigen lassen. Die Niederschrift über die Tatrekonstruktion\nam 13. August 1987 wird überhaupt nicht in einem richterlichen\nProtokoll erwähnt.\n\nDie bezeichneten Niederschriften durften daher nicht verlesen\nwerden. Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler; das\nSchwurgericht hält die Einlassung des Beschwerdeführers\n\"durch seine polizeilichen und richterlichen Vernehmungen\n\nim Ermittlungsverfahren\" für widerlegt.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-22/5-str-454-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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