{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-11-08_5_StR_499_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-11-08","aktenzeichen":"5 StR 499/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u i\n\n. ’ ‘ : = RR,\n23 ns\n\n3 #\nFt, E\nYa a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDymitrov (Dmetro) Ss WE zus NER,\ngeboren am MM: 1915 in Re (Ukraine),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n' des Generalbundesanwalts am 8. November 1988 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 7. Juni 1988 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Führen\nund Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachli-\n\nchen Rechts. Sie hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Ihr ist noch hinreichend die Erwartung zu entnehmen,\ndaß eine psychiatrische Untersuchung aufgrund des\nAlters des Angeklagten (hier: 72 Jahre) zu Feststellungen führt, die allein oder mit den anderen\nUmständen die Anwendung des § 21 StGB begründet;\nihr ist auch noch die Behauptung zu entnehmen, die\nbislang vernommenen Sachverständigen seien zu solcher\nBeurteilung nicht in der Lage gewesen. Das trifft\nfür den nur zu den Auswirkungen der alkoholischen\n\nBeeinflussung gehörten Sachverständigen Dr. GC\n\n%\n\n(un Ss. 34/36) zu, gilt aber auch für den Psychologen\nPfannenschmidt (UA S. 37/40). Zwar liegt die Entscheidung, ob ein Psychiater oder ein Psychologe\n\nzu hören ist, grundsätzlich im Ermessen des Gerichts,\naber nur dann, wenn es sich um die Beurteilung 'nicht\nkrankhafter Zustände! handelt (BGHSt 34, 355, 357);\nneben einem Psychiater muß also nicht notwendigerweise\nein Psychologe gehört werden. Darum geht es hier\n\naber nicht. Es ist anerkannt, daß die Fähigkeit\n\neines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen\n\nAltersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne daß In-\n\n telligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild\n\nauf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte\nhindeuten; das ist für einen Nichtmediziner nur\nschwer erkennbar (BGH bei Holtz in MDR 1983, 89\nm.weit.Nachw.). Deshalb war hier ein Psychiater\n\nmit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus hinzuzuziehen (vgl. BGH in MDR 1964,\n\n933, 934).\n\nDieser Mangel erfaßt auch den Schuldspruch, weil\n\ner sich auch auf die subjektive Tatseite der niedrigen Beweggründe {UA S. 32) erstreckt (vgl. u.a,\n\nBGH bei Holtz in MDR 1984, 979, 980 m.weit.Nachw.) .\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/5-str-499-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/5-str-499-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.650738+00:00"}}