{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-10-04_5_StR_167_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"5 StR 167/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 167/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann MUB aus DB.\ngeboren am EEE 1919 in “ein GENE\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nAd\n\n- 2 - 7%\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: GER\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin EEE aus 1\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 23. September 1987 wird ver-\n\nworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angklagte die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Behauptung, das Landgericht habe § 261 StPO ver-\n\nletzt, weil es die mit Schriftsatz seines Verteidigers\n\nvom 29. November 1985 eingereichte schriftliche Einlassung\n\ndes Angeklagten verwertet habe, obwohl diese nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, trifft nicht zu. Diese\nschriftliche Einlassung ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und mit ihm erörtert worden (Bl. 11/22,\n23 d. A.).\n\n2. Die weiteren Rügen, mit denen eine Verletzung des\n$S 261 StPO dargetan werden sollen, sind, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß erhoben worden sind, offensichtlich\n\n64\n\nunbegründet.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die\npsychologische Sachverständige nicht als Zeugin vernommen\nund vereidigt zu werden. Die Sachverständige hat zwar\n\nbei ihrer Vernehmung auch Angaben darüber gemacht, wie\n\ndie Zeugin ihr den Tatverlauf geschildert hat. Diese Angaben\nstimmen aber in vollem Umfang mit dem überein, was die\nZeugin in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Das Landgericht hat auf sie nicht seine Überzeugung von dem Tatverlauf gestützt, sondern hat sie allein bei der Würdigung\ndafür herangezogen, ob die Zeugin glaubwürdig war (uA S. 19,\n20, 30 ff). In einem solchen Fall betrafen die Angaben\n\nder Sachverständigen keine Zusatz- sondern nur Befundtatsachen.\n\n4. Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO und eines\nVerstoßes gegen das Gebot eines \"fairen Verfahrens\" kann\nebenfalls nicht durchgreifen. Die Revision sieht diese\nVerfahrensverletzung darin, daß das Landgericht bei der\nStrafzumessung Umstände strafschärfend verwertet, die\nnur für eine Verwirklichung der Tatbestände des § 176\nAbs. 5 StGB \"relevant\" waren, obwohl diese Straftaten\nnicht Gegenstand der Anklage waren und das Verfahren von\nder Staatsanwaltschaft \"gemäß SS 154, 154 a StPO auf den\nAnklagetenor\" beschränkt worden war. Die zugelassene Anklage führt indessen die Umstände an, die das Landgericht\nbei der Strafzumessung strafschärfend herangezogen hat\n(UA S. 39).\n\n5. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf.\n\na) Die Sachverständige ist bei ihrer auf UA S. 31 wiedergegebenen Begutachtung des Aussageverhaltens der Zeugin\n\n-5- 6#\n\nSarah CB nicht von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß es Feststellungen über einen von der Zeugin\nselbst ermittelten \"Spermageschmack\" getroffen hat. Auch\nauf UA S. 31 wird unter der Bezeichnung \"Spermageschmack\"\nlediglich das verkürzt wiedergegeben, was die Zeugin bei\nden einzelnen Anhörungen über die auf UA S. 8 mitgeteilten\nÄußerungen des Angeklagten berichtet hat.\n\nb) Ob das Landgericht zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang\nangenommen hat, kann dahinstehen. Durch einen solchen\nRechtsfehler könnte der Angeklagte nicht beschwert sein.\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter\nbei \"Annahme mehrerer fortgesetzter Handlungen bzw. mehrerer Einzeltaten\" zu minder schweren Fällen oder zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, die unter der erkannten\n\nFreiheitsstrafe liegt.\n\nce) Auch sonst ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Der Tatrichter hat sich dabei in dem rechtlichen Rahmen gehalten, der ihm in der Rechtsprechung\n\n-6- za\n\ndes Bundesgerichtshofs zugestanden wird (vgi. BGHSt 34,\n345, 349).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/5-str-167-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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