{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-09-13_5_StR_409_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-09-13","aktenzeichen":"5 StR 409/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 409/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter 1 EEE au: 1 GE,\n\ndort geboren am EB 1963.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nE6\n\n-2- 56\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 13. September 1988 nach\nSs 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n1l. Mai 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nwährend der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Strafe nicht bestehenbleiben.\n\nDie Urteilsgründe teilen mit, daß der unbestrafte Angeklagte\n\"schon strafrechtlich in Erscheinung getreten\" sei (UA\n\nS. 2). Unter anderem heißt es im Urteil, daß dem Angeklagten\nam 10. Juni 1985 wegen mehrerer Diebstahlstaten unter\nAnwendung von Jugendstrafrecht eine \"Geldbuße\" auferlegt\nworden sei (UA S. 3); dabei hat es sich ersichtlich um\n\nein Zuchtmittel nach § 15 Abs. 1 Nr. 3, 8 105 JGG gehandelt.\nDie Gründe des angefochtenen Urteils teilen in diesem\nZusammenhang mit, daß der Angeklagte in der Verhandlung\nerklärt habe, \"er habe damals ziemlich viel Alkohol getrunken\" (UA S. 3).\n\nNach den §§ 63, 51 Abs. 1 BZRG war: die Eintragung über\ndie Verurteilung vom 10. Juni 1985 aus dem Erziehungsregister zu tilgen; die zugrunde liegende Tat und die\nVerurteilung dürfen dem am 1. Mai 1963 geborenen Angeklagten nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Hier hat der Tatrichter die Anwendung\ndes nach g 25N Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens auf\ndie im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit\nbegangene Tat des Angeklagten u.a. mit folgender Erwägung\nabgelehnt: \"Der durch den Alkoholgenuß herbeigeführte\nAusnahmezustand des Angeklagten rechtfertigt hier ...\nnicht die Annahme eines minder schweren Falles, denn die\nnach § 21 StGB grundsätzlich verminderte Schuld ist bei\ndiesem Angeklagten durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen. Die angenommene verminderte Schuldfähigkeit\n\nberuht bei ihm auf einer Lebensführung, die ihm vorzuwerfen\n\n4 356\n\nist. Die schädliche Wirkung von übermäßigem Alkoholgenuß\nist nicht nur allgemein bekannt, sondern der Angeklagte\nwußte aus seinen früheren Verfahren, daß er in diesem\nZustand zu Straftaten fähig ist\" (UAS. 6). Hiernach kann\nder Senat nicht sicher ausschließen, daß sich der Sachverhalt, der zu der Entscheidung vom 10. Juni 1985 geführt\nhatte, im Ergebnis strafschärfend ausgewirkt hat.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepeil","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/5-str-409-88","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/5-str-409-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.375122+00:00"}}