{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-09-06_5_StR_230_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-09-06","aktenzeichen":"5 StR 230/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 230/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Augenoptiker\nHans-Joachim 5 ED aus CE.\ngeboren am EEE 19:4 in LUD,\n\nwegen Untreue\n\n5\n\nSH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und zu 2. auf dessen Antrag am\n6. September 1988 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten SB wird\ndas Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts\nLüneburg beim Amtsgericht Celle vom 27. November 1987\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte im Falle II 7 der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diesen\nAngeklagten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts, die auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat,\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer\n\nim Falle II 7 der Urteilsgründe nicht durch Vernehmung\neines Angestellten der DEE Bank den aktenkundigen\nHinweisen auf eine (offenbar selbstschuldnerische) Bürgschaft des Kaufmanns NED für die betreffende Schuld\ndes Beschwerdeführers nachgegangen ist. Nach UA S. 11\n\nwar der Beschwerdeführer \"nicht in der Lage, diese Schuld\n\n3 EZ\n\naus eigenen Mitteln zu tilgen.\" Bestand die Bürgschaft,\n\nso wäre NEED aller voraussicht nach aus ihr in Anspruch\ngenommen worden. Dann hätte die vom Beschwerdeführer vorgenommene Überweisung im Namen und vom Konto des NW u\ndiesen von seiner Bürgenverpflichtung (88 765 Abs. 1,\n\n773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) befreit und ihm deshalb möglicher-\n\nweise keinen Nachteil zugefügt (vgl. RGSt 75, 227, 229 £;\n\nBGHR StGB $S 266 Abs. 1, Nachteil 9).\n\nHiernach können die Verurteilung im Falle II 7 und der\nAusspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\nUnberührt bleiben die Einzelstrafen in den anderen Fällen,\nda auszuschließen ist, daß auf ihre Bemessung die aufzuhebende Verurteilung Einfluß gehabt hat.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 2. August 1988 hat\n\nvorgelegen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nn.-1L+12 1-2 tarırz!]1\nNEDLUZRL NLEPCL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/5-str-230-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/5-str-230-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.101460+00:00"}}