{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-08-23_5_StR_211_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-08-23","aktenzeichen":"5 StR 211/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 211/88 uf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinisten Werner H En zus SOREEEEED.\ngeboren am EEE 1937 in SEE\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n_2- 4?\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n23. August 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 16. Dezember 1987\nim Schuldspruch zum Fall II 3 der Urteilsgründe\n(fortgesetzter sexueller Mißbrauch eines Kindes in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten -\nFall UM -;un s. 10 - 12) sowie in sämtlichen\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nSoweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fall\n“EB, un Ss. 10 - 12) verurteilt worden ist, hat die\nVerfahrensrüge Erfolg, die sich dagegen wendet, daß die\nzeugin MED EB, die in der Hauptverhandlung die\nAussage verweigert hat, vor der Exploration durch den\nSachverständigen PER nicht über ihr Zeugnis-\n\n- 3 - . HF\n\nverweigerungsrecht als Tochter des Angeklagten (§ 52\n\nAbs. 1 Nr. 3 StPO) belehrt worden ist (§ 52 Abs. 3 StPO).\n\nDie Notwendigkeit einer solchen Belehrung ergibt sich,\n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,\n\naus S 81 c Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) i.V. mit § 52 Abs. 3 StPO.\nDie Belehrung war nicht deswegen entbehrlich, weil die\n\nZeugin mehrere Monate vorher anläßlich ihrer richterlichen\nVernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt\n\nworden ist (vgl. BGHSt 13, 394, 399). Aus der vom Landgericht\nerwähnten Entscheidung BGHSt 11, 97, 99 £ ergibt sich\n\nnichts Cegenteiliges. Demnach durfte das Ergebnis der\nUntersuchung durch den Sachverständigen PiEEEB\n\nnicht gegen den Angeklagten verwertet werden.\n\nDaß die Verurteilung im Falle MB auf diesem Mangel\nberuht, läßt sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen.\nInsbesondere kann der Senat nicht ausschließen, daß der\nSachverständige trotz des ihm gegenüber erklärten Wider-\n\nrufs der ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben\nder Zeugin Erkenntnisse gewonnen hat, an die er mit seinem\nGutachten angeknüpft hat; der Sachverständige hat aufgrund\n\n. seiner Exploration den Widerruf für unglaubwürdig und\n\ndie vor der Polizei gemachten belastenden Angaben der\n\nZeugin für glaubwürdig gehalten.\n\nMit der Einzelstrafe im Falle MB und der Gesamtstrafe\nwaren auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben; es 1äßt\nsich nicht ausschließen, daß die Höhe der Einsatzstrafe\nim Falle MO Einfius auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen gehabt hat.\n\nDagegen läßt der Senat die Schuldsprüche in den übrigen,\ndie Töchter Beate und Claudia betreffenden Fällen bestehen.\nDaß die bei der Exploration der Zeugin Mb HeB\n\ngewonnenen Erkenntnisse des Sachverständigen PER\nEinfluß auf die Verurteilung des Angeklagten in den anderen\n\nFällen gehabt hat, kann der Senat ausschließen. Die Be-\n\nlastungszeugin Beate DER geborene Hp ist von\n\ndem Sachverständigen rEEEEEER nicht expioriert worden\n{UA S. 14). Die Erkenntnisse, die der Sachverständige\n\nPO den Tatrichter im Hinblick auf die Belastungs-\n\nzeugin Claudia SR geborene up vermittelt hat\n(UA S. 14 - 16), gründen sich ausweislich der Urteils-\n\ngründe nicht auf die unverwertbar gewordenen Explorationsergebnisse; sie hängen ersichtlich auch nicht mit den\nfragwürdigen Methoden zusammen, die der Sachverständige,\nwie die Revision vorgetragen und belegt hat, bei der Ex-\n\nploration der Zeugin NE ii angewandt hat.\n\nllerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/5-str-211-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/5-str-211-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.450131+00:00"}}