{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-08-23_5_StR_157_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-08-23","aktenzeichen":"5 StR 157/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 157/88 LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzakaria DB (En geborener RE aus DEEP.\ngeboren am EEE 1953 in OB (Libanon),\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln\n\n- 2 - v7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus GEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nHe\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 11. November 1987 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\nl. a) Die Behauptung, die festgestellte Untersuchungshaft\ndes Angeklagten im Jahr 1986 sei nicht Gegenstand der\nHauptverhandlung gewesen,ist nicht bewiesen.\n\nb) Die weiteren auf § 261 StPO gestützten Rügen können\ndas Urteil schon deswegen nicht gefährden, weil dieses\nauf den rügebetroffenen Feststellungen weder im Schuld-\n\nspruch noch im Rechtsfolgenausspruch beruht.\n\n2. $S 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Angeklagte\nist nicht aufgrund eines anderen als des in der gericht-\n\n-4- 46\n\nlich zugelassenen Anklage aufgeführten Strafgesetzes verurteilt\n\nworden.\n\n3. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt.\nMit ihr wird fristgerecht lediglich geltend gemacht, die\nvermißte erneute Untersuchung hätte zu einer weiteren\nAufklärung darüber geführt, ob der Angeklagte tatsächlich\ndie festgestellten Drogen aufgenommen hat. Damit ist das\nErgebnis, das von einer erneuten Untersuchung zu erwarten\ngewesen wäre, nicht mit der erforderlichen inhaltlichen\nBestimmtheit behauptet.\n\nII. Der mit der Sachbeschwerde geführte Einzelangriff\nist offensichtlich unbegründet. Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keine Gesetzes-\n\nverletzung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/5-str-157-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/5-str-157-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.434506+00:00"}}