{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-08-16_5_StR_260_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-08-16","aktenzeichen":"5 StR 260/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _260/88 25\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker\n\nStephan m ii aus SaMMB,\ngeboren am EEEEEEEB 1950 in S@HEEEB Kreis SUMME.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Erpressung\n\n- 2 - 45\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. August 1988 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 10. November 1987 mit\n\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde\n\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag auf Vernehmung der\nZeugin Elsemarie Schlösser abgelehnt, weil die behaupteten\nTatsachen so behandelt werden könnten, als wären sie wahr.\nSie hat sich aber in den Urteilsgründen nicht an die zu-\n\ngesagte Wahrunterstellung gehalten.\n\nDer Beschwerdeführer hatte behauptet, die Mutter des flüchtigen\nRechtsanwalts Dr. SCEEB-SHEEB. rau SEE. habe\n\nihm vor der Tat mitgeteilt, sie wolle ihm für den Fall,\n\ndaß seine Revision gegen das Urteil vom 4. Juli 1986 Erfolg\nhaben und seine Haftentlassung von der Stellung einer\nGeldkaution abhängig gemacht würde, diese Kaution zur\nVerfügung stellen. Die Strafkammer geht in den Urteils-\n\n97 45\n\ngründen jedoch davon aus, daß der Beschwerdeführer zur\nTatzeit weder eine mündliche noch eine schriftliche Kautionszusage hatte (UA S. 6) und die Familie SEE <:st\n\nspäter, nämlich im August/September 1987, zu ihm Kontakt\n\naufgenommen hat (UA S. 14).\n\nDamit ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden. Das Urteil\n\nkann auf diesem Verfahrensfehler beruhen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-16/5-str-260-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-16/5-str-260-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.140178+00:00"}}