{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-08-02_5_StR_221_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-08-02","aktenzeichen":"5 StR 221/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 221/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen .\n\nRainer CE aus RUM.\ndort geboren am EBD 1959,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nil\n\n-2- 44\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. August 1988\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 23. November 1987\nnach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch zu I, 2 a der Urteilsgründe\ndahin geändert, daß die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener gemeinschaftlicher\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt,\n\nb) in allen Strafaussprüchen mit den dazu gehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen\ndas angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Die Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\n\nhat.\n\nGründe\n\n1. Im Fall I, 2 a der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\ngemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Das Landgericht nimmt in diesem Fall gemeinschaftliche unerlaubte Einfuhr in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben an und geht davon aus,\n\ndaß Haschisch in einer Menge eingeführt wurde, die nicht\n\nnn ud\n\ndie Größenordnung einer “nicht geringen Menge\" im Sinne\n\ndes $S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreichte (UA S. 11). Es hat\ndeshalb auch nur den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG\nangewendet (UA S. 12). In einem solchen Fall geht die\nEinfuhr als unselbständiges Teilstück des Handeltreibens\n\nin dieser Tatform des § 29 Abs. 1 BtMG als Teil des Gesamtgeschehens auf (BGHSt 30, 28, 30; 31, 163, 165). Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr mußte\ndeshalb entfallen.\n\n2. Wegen der Aufhebung der Strafaussprüche wird auf die\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1988\nverwiesen. Den darin enthaltenen Gründen tritt der Senat\n\nbei.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nRebitzki Niepel‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-02/5-str-221-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-02/5-str-221-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.525695+00:00"}}