{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-05-31_5_StR_196_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-05-31","aktenzeichen":"5 StR 196/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_196/88 . 39\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Oskar Hermann W aus HB,\ngeboren am 1935 in EEE.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Anton Wilhelm GEB aus H\ngeboren am EEE 1941 in N ‚\n\nzur Zeit in Haft,\n\n3. Arnold Ga\n\ndort geboren am EB 1957,\n\nzur Zeit in Haft,\n\naus Hp.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts am 31. Mai 1988 nach- ,\n\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Das Verfahren gegen den Angeklagten Weub wird\n\neingestellt, soweit dieser Angeklagte im Fall\nII, 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts\nHamburg vom 3. Juni 1987 wegen tateinheitlich\nbegangener Freiheitsberaubung verurteilt worden\nist.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten vommEB, CE\nund Go vwira das angeführte Urteil im\nübrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen zu ent-\n\nscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Im Fall II, 1 der Urteilsgründe ist die Verfolgung\n\nder tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung verjährt.\nDie Tat ist nach den Feststellungen in der Nacht vom 10.\nzum 11. Februar 1979 begangen worden (UA S. 39). Vor Ablauf\nder Verjährungsfrist am 9. Februar 1984 (vgl. § 78 Abs.\n\n3 Nr. 4 StGB) ist die Verjährung nicht durch eine nach\n\n5 78 c StGB geeignete Handlung unterbrochen worden. Daß\n\ndie Freiheitsberaubung rechtlich mit einer nicht verjährten\n\n- 3 - ZT\n\nschweren räuberischen Erpressung zusammentrifft, steht\nder Verjährung ihrer Verfolgung nicht entgegen, weil\njede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982,\n188; BGH NJW 1987, 3144).\n\n2. Die Revisionen aller drei Angeklagten haben mit der\nVerfahrensrüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.\n\nDas Landgericht hat in der vorliegenden Sache an 80 Tagen\nverhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 3. Juni 1987\nerst am l1. November 1987 zu den Akten gebracht. Mit Recht\nbeanstanden die Beschwerdeführer, daß das Landgericht\n\ndamit den ihm nach $S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehenden\nZeitraum zur Absetzung des Urteils überschritten hat.\n\nWie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten\nBeschluß vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 - entschieden\n\nhat, ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß sich\n\ndie Frist zur Absetzung des Urteils nach einer Verhandlungsdauer von mehr als 10 Tagen für den folgenden und jeden\nweiteren begonnenen Abschnitt von 10 Verhandlungstagen\n\num jeweiis zwei Wochen verlängert. Das bedeutet hier,\n\ndaß das Urteil nach 21 Wochen, d. h. spätestens am 28. Oktober 1987, zu den Akten hätte gebracht werden müssen.\n\nDieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nSchuster Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-31/5-str-196-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-31/5-str-196-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.540401+00:00"}}