{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-05-17_5_StR_153_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-05-17","aktenzeichen":"5 StR 153/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"JGG 1975 5§ 8 Abs. 2, 27, 30\n\nNeben der Aussetzung nach § 27 JGG darf Fürsorgeerziehung\n\nnicht angeordnet werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 22\nBGHSt:: Ja\nBGHR : ja\n\nJGG 1975 5§ 8 Abs. 2, 27, 30\n\nNeben der Aussetzung nach § 27 JGG darf Fürsorgeerziehung\n\nnicht angeordnet werden.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - 5 Str 153/88 -\nLG Oldenburg\n\n5 StR 153/88 37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Ekrem K (HE zus 1 ou,\ndort geboren am EB 1972,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes mit Todesfolge\n\n2 - IF\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1988, an dec teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE 2.:\nRechtsanwalt WB aus EEEEB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom\n3. November 1987 im Ausspruch über die Rechtsfol-\n\ngen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit fast 15 Jahre alten\nAngeklagten des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge\nschuldig gesprochen, die Entscheidung über die Verhängung\nder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Fürsorgeerziehung angeordnet. Die Staatsanwaltschaft rügt mit\nder Revision, die sie zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, die Verletzung sachlichen Rechts,\nDas Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\nneben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe die\nFürsorgeerziehung angeordnet hat. Die Anordnung dieser\nErziehungsmaßregel war neben der Entscheidung nach § 27 JGG\nnicht zulässig. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe soll dem Jugendlichen die Chance geben, durch sein\nVerhalten in der Bewährungszeit zu zeigen, daß die bei\n\nihm vorhandenen und festgestellten schädlichen Neigungen\n\n- 4 - >?\n\nnicht den Umfang haben, der die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Diese Chance kann der Jugendliche regelmäßig nur nutzen, wenn er sich in Freiheit bewähren kann\n(vgl. OLG Frankfurt NJW 1955, 603; Dallinger/Lackner,\nJGG 2. Aufl. 5 27 Rdn. 20; Eisenberg, JGG 2. Aufl. S 8\nRdn. 10). Von diesen Gedanken geht auch das Gesetz aus.\nDenn es gibt dem Jugendrichter nach § 29 JGG nur die Möglichkeit, neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe\nden Jugendlichen für die Dauer der Bewährungszeit der\nAufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen\nsowie ihm Weisungen zu geben und Auflagen zu erteilen.\nDiese Maßnahmen können nur sinnvoll bei einem in Freiheit\nbefindlichen Jugendlichen angewendet werden. Eine Kopplung\nmit anderen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ist nach\n\n§ 8 Abs. 2 JGG ausgeschlossen. Wie der Bundesgerichtshof\nbereits entschieden hat, ist diese Vorschrift nicht dahin\nzu verstehen, daß sie nur die gleichzeitige Verhängung\nvon Jugendstrafe und anderen nicht ausdrücklich im Gesetz\nzur Verbindung zugelassenen Maßnahmen verbietet. Vielmehr\nwill sie verhindern, daß auf einen Täter wegen derselben\nTat solche nicht zugelassenen Maßnahmen neben der Verhängung\neiner Jugendstrafe angewendet werden (BGHSt 18, 207, 210).\nDie Entscheidung nach $S 27 JGG kann von der ihr folgenden\nEntscheidung nach $S 30 JGG nicht getrennt werden. Der\nJugendrichter muß bei seiner Entscheidung nach § 30 JGG\ndie Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er\nnach der Bewährungszeit auf eine Jugendstrafe erkennen oder\nden Schuldspruch tilgen will. Diese Möglichkeit wird ihm\ngenommen, wenn mit der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gleichzeitig die Fürsorgeerziehung angeordüet wird.\nDenn die Anordnung dieser Erziehungsmaßregel schließt\n\nauch die nachträgliche Verhängung der Jugendstrafe nach\n\n§ 8 Abs. 2 JGG aus, weil sie als freiheitsentziehende\n\n5 - 37\n\nMaßnahme weiter fortbesteht. Der nach § 30 JGG entscheidende\nJugendrichter kann die Fürsorgeerziehung nicht gleichzeitig\nmit der Verhängung der Jugendstrafe aufheben, weil dafür\nnach SS 12 JGG, 75 Abs. 4 JWG allein der Vormundschaftsrichter zuständig ist.\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kann von ihm beein-\n£lußt sein.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-17/5-str-153-88","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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