{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-05-10_5_StR_47_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"5 StR 47/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_47/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeiner Johannes M gs zus 7.\ngeboren am EMMEEED 1955 in vum:\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\n57%\n\n36\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n10. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 28. September 1987 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die\nAnordnung einer Sperre für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu einem Viertel der Landes-\n\nkasse auferlegt.\n\nGründe\n\nGegen den Angeklagten wurde ein auf Strafe lautendes Urteil\ndurch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung\ndes wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet.\n\nIm Anschluß daran machte eine beisitzende Richterin darauf\naufmerksam, daß die Anordnung einer Sperre für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis unterblieben sei. Das Gericht zog sich\ndarauf nochmals zur Beratung zurück und verkündete sodann\ndas Urteil in geänderter Fassung. Diese entspricht im\nSchuld- und Strafausspruch der zunächst verkündeten Urteils-\n\n5\n\nformel, enthält aber außerdem den Satz: \"Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine\n\nFahrerlaubnis erteilen\".\n\nDie dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Staatsanwältin bestätigen das Vorbringen der Revision, daß die\nUrteilsgründe bereits vollständig bekanntgegeben waren,\n\nals das Gericht das Fehlen des Maßregelausspruchs bemerkte\nund sich nochmals zur Beratung zurückzog. Das Urteil durfte\nin diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden, auch wenn\nder Angeklagte noch nicht über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehenen Fristen und Formen belehrt\nwar (BGH NJW 1953, 155; BGHSt 25, 333, 335/336; BGH NSt2Z\n1984, 279 = wistra 1984, 148; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\nStPO 24. Aufl. § 268 Rn. 38 £f; KK-Engelhardt 2. Aufl.\n\n5 268 Rn. 6).\n\nDie Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahr-\n\nerlaubnis muß daher entfallen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/5-str-47-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-10/5-str-47-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.903026+00:00"}}