{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-05-03_5_StR_165_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-05-03","aktenzeichen":"5 StR 165/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 165/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Thomas P (ER zus SB\ngeboren am GEMEEEB1261 ın SCHMMEEEEED.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nIL\n\n- 2 - 3Y\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988 - einstimmig -\n\nbeschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1987\nnach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung\nin vier Fällen und des Diebstahls in drei Fällen\nschuldig ist,\n\nb) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen\nII 1, 2 und 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch\nder Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n\nzu entscheiden hat.\n\nIF\n\nGründe\n\nDie Feststellungen tragen in den Fällen II 1, 2 und 5\n\nder Urteilsgründe (UA S. 3, 4) nicht die Verurteilung\nwegen Raubes. Sie ergeben insoweit nur, daß der Angeklagte\nalten Frauen, denen er ins Treppenhaus oder in den Fahrstuhl gefolgt war, die mitgeführte Tasche entrissen (Fälle\nII 2, 5) bzw. weggerissen (Fall II 1) hat. Er hatte hierbei\nersichtlich die Überraschung ausgenutzt, zumal da er\n\ndie Tat im Fall II 1 \"von hinten\" und im Fall II 5 in\n\ndem Augenblick begangen hat, als die Frau den Fahrstuhl\nverlassen wollte. Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen die Opfer\nnicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das\nErscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine\nPerson geprägt wurde (BGH Urteil vom 15. März 1977 -\n\n5 StR 105/77 - und Beschluß vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83 -;\nBGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 243; BGH NSt2 1986, 218).\nDa ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nändert der Senat den Schuldspruch in den Fällen II 1,\n\n2 und 5 von sich aus; er kann ausschließen, daß sich\n\nder Angeklagte gegen den Vorwurf des Diebstahls anders\nhätte verteidigen können.\n\n. 34\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nEinzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 5 sowie der Ge-\n\nsamtstrafe.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/5-str-165-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/5-str-165-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.464887+00:00"}}