{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-05-03_5_StR_136_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-05-03","aktenzeichen":"5 StR 136/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"s str 136/88 23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann Wolfgang H (EEEB\n\naus ROSEN OT DON,\ngeboren am EEE 1947 in DoiR,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Kaufmann Peter D EEE zus <a.\ngeboren am EB 1926 in zu,\n\nwegen Betruges\n\n0 233\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten H EB wird\ndas Urteil des Landgerichts Göttingen vom\n\n5. November 1987, auch soweit es den Angeklagten\n\nD GE betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu\n\nentscheiden hat, verwiesen.\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil hat keinen Bestand. Der Auffassung\ndes Landgerichts zum Vermögensschaden der HB AB\nEEEEB-VEREB (HE) Kann nicht gefolgt werden.\n\nNach der Auslegung, die das Landgericht in Übereinstimmung\nmit dem Angeklagten der Vereinbarung zwischen der Firma\nIE und der HE gegeben hat, schuldete die Firma Tg\nden Kaufpreis für die Krätze in Höhe eines bestimmten\nBetrages pro 100 kg der jeweils erzielten \"Blockausbeute\"”,\ndas heißt pro 100 kg des objektiv vorhandenen Metallgehalts der jeweils verkauften Krätze (UA S. 7 und 20). Mit Recht führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aus, daß der\nAngeklagte zwar pflichtwidrig den Eindruck erweckt haben\nmöge, die von ihm der H@Bgemeldeten Werte seien tatsächlich\nermittelte; indessen läge ein Vermögensschaden nur dann\nvor, wenn und soweit der Firma HB dadurch weniger zuge-\n\n- 3 - 35\n\nkommen sei, als ihr zugestanden habe. Es stünde ihr aber\nnur der Kaufpreis nach dem tatsächlich in der jeweiligen\nLieferung vorhandenen Metallgehalt zu, nicht aber nach\n\nden bisher unwiderlegt überhöhten Angaben des Drittabnehmers. Das ist in der Tat die notwendige Folge der von\ndem Landgericht als maßgebend festgestellten Vertragsauslegung. Der Auffassung des angefochtenen Urteils, der\nAngeklagte hätte die ihm von der Firma Biskupek übermittelten Ausbeutewerte der Lieferfirma H@® ohne Rücksicht\ndarauf mitteilen und der Abrechnung zugrunde legen müssen,\nob sie richtig waren oder erheblich überhöht, \"da es keinen\nanderen objektiv ermittelten Ausbeute-Wert gab\" (UA S. 21),\nkann nicht gefolgt werden. Sie findet in den Vereinbarungen\nder I@B und der HEBnach den Feststellungen keine Stütze.\nEine Abrechnung nach den Angaben der Firma BED hätte\nvielmehr dazu geführt, daß die H@ß®erheblich höhere Kaufpreise erlöst hätte, als ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen bei richtiger Ermittlung der Blockausbeute\nzugestanden hätte, übrigens auch, als es ihr bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Blockausbeuten in den maßgebenden Geschäftsjahren möglich gewesen wäre (UA S. 7).\nDagegen lagen die von dem Beschwerdeführer mit Hilfe des\nMitangeklagten DEM der HB übermittelten Zahlen im\nBereich der Durchschnittswerte für die maßgebende Zeit,\n\nar 6 fe)\n\nso daß nicht auszuschließen ist, daß die Hfß trotz Irreführung durch die Angeklagten erhalten hat, was ihr ge-\n\nbührte.\n\nDie Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf\nden Angeklagten DEEP. der keine Revision eingelegt hat.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/5-str-136-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-03/5-str-136-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.448797+00:00"}}