{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-04-26_5_StR_155_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-04-26","aktenzeichen":"5 StR 155/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR ‚155/88 62a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Karl GC GEB aus AB,\ngeboren am EEE 1921 in su Kreis Maß,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nE27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n26. April 1988 nach $S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 26. November 1987\n\na) soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden\nist, aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte\n\nfreigesprochen;\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\nträgt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n4. Zur erneuten Festsetzung der Gesamtstrafe wird\ndie Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nl. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides\nStatt (§ 156 StGB) im Fall II 3 der Urteilsgründe wird\nvon den Feststellungen (UA S. 14 bis 19) nicht getragen.\nDer Angeklagte brauchte bei der eidesstattlichen Versiche-\n\nSt\n\nrung nach $S 807 ZPO nicht anzugeben, daß seine Ehefrau\nMieteinnahmen hatte. Anders als bei dem Antrag auf Sozialhilfe (Fall II 5 der Urteilsgründe, UA S. 24 ff) hatte\nder Angeklagte nicht das Familieneinkommen (s 11 Abs. 1\nSatz 2 BSHG), sondern nur sein eigenes Einkommen anzugeben.\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt zwar, daß der\nAngeklagte und seine Ehefrau, die ersichtlich zusammen\nlebten, ihrer Pflicht (§ 1360 BGB) nachgekommen sind,\n\ndie Familie angemessen zu unterhalten, insbesondere die\nKosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen\nBedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen ($S 1360 a BGB).\nDadurch allein entstand aber noch keine Forderung des\nAngeklagten, die nach $S 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Vermögensverzeichnis hätte aufgenommen werden müssen.\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht\nder Senat den Angeklagten frei, soweit er wegen falscher\nVersicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Das\nführt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, über die erneut\n\nzu befinden ist.\n\n2. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des\n\nUrteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/5-str-155-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/5-str-155-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.024483+00:00"}}