{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-04-26_5_StR_102_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-04-26","aktenzeichen":"5 StR 102/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_102/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF 30\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kapitän\nKarl-Heinz ID aus n@D HOEB (Großbritannien),\ngeboren am ED 1943 in reEED/ “u (Saarland),\n\nwegen Gefährdung des Schiffsverkehrs\n\n- 2 - 30\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\n\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor ib\n\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n- 3 - | „20\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 9. Juni 1987\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in der Nacht zum 31. Januar 1986 in der Biscaya\ndas von ihm geführte Motorschiff \"AB\" in Brand gesetzt\n\nund versenkt zu haben, um den Verein Bes SCHNEE ©. v.,\n\nbei dem Schiff und Ladung versichert waren, um die Versicherungs-\n\nsumme zu betrügen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts\n\nrügt, ist ohne Erfolg.\n\nl. Die Rüge, die Strafkammer hätte die Seeleute SB\nund Sch a!s Zeugen vernehmen müssen, muß schon\ndaran scheitern, daß die Revision nicht vorgetragen hat,\ndiese Männer könnten etwas über den Hergang oder die Ursachen des Unglücks bekunden, was über die getroffenen\n\nFeststellungen hinausgeht.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer\nhat nicht aufklären können, wie das Feuer im Maschinen-\n\n-4- 50)\n\nraum entstanden und wie es zu dem nachfolgenden Wassereinbruch gekommen ist. Sie hat insbesondere nicht feststellen können, daß der Angeklagte den Brand oder den\nUntergang des Schiffes vorsätzlich herbeigeführt hat.\n\nHiernach kommt eine Verurteilung nach § 265 oder nach\n$s 306 Nr. 2 StGB nicht in Betracht.\n\nAuch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger\nGefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315 a Abs. 1 Nr.\n\n2 und Abs. 3 Nr. 1 oder 2 StGB ist unter diesen Umständen\nnicht möglich. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs, zu denen\n\nnur förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen, nicht aber\ndie Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft\ngehören, verstoßen und dadurch Leib oder Leben eines anderen\noder fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet hat.\n\nDer Umstand, daß das Schiff mit einem Mann unterbesetzt\n\nwar (UA S. 3), und die vom Germanischen Lloyd festgestellten und vor dem Auslaufen nicht behobenen Mängel in der\nAusrüstung des Schiffes (UA S. 6 oben) sind ersichtlich\n\nfür das Unglück nicht ursächlich gewesen und haben die\n\ndie entstandene Gefahr nicht erhöht. Die in § 40 Abs. 2\n\nder Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 15.\nAugust 1984 (BGBl. I 1148) vorgeschriebene Feuerlöschpumpe war vorhanden; sie wurde zur Bekämpfung des Feuers\nnicht benötigt, weil der Einsatz der Kohlendioxid-Anlage\nden Brand gelöscht hat. Das Verhalten des Angeklagten\n\nnach dem Ausbruch des Feuers und beim Sinken des Schiffes\nist nach Ansicht der sachverständig beratenen Strafkammer\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDa die Entstehung des Feuers nicht aufgeklärt worden ist\n(UA S. 6, 15), kann der Angeklagte auch nicht wegen fahrlässiger Brandstiftung (§ 309 StGB) bestraft werden.\n\n-5 - 30\n\npie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/5-str-102-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/5-str-102-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.005858+00:00"}}