{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1988-04-12_5_StR_94_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1988-04-12","aktenzeichen":"5 StR 94/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO 1975 5SS 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7\n\nWenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat,\nverlängert sich die Frist zur Absetzung des Urteils für den\nfolgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn\nVerhandlungstagen um weitere zwei Wochen.","text_plain":"LI\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHR: ja\nBGHSt: nein\nZeitschriften: ja\n\nStPO 1975 5SS 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7\n\nWenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat,\nverlängert sich die Frist zur Absetzung des Urteils für den\nfolgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn\nVerhandlungstagen um weitere zwei Wochen.\n\nBGH, Beschl. vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 -\nSchwG Hamburg\n\n27\n\n5 StR 94/88\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mehdi D (un - > SEE aus HER,\ngeboren am CE 1933 in TEE (Iran),\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Mehrdad D mm - > EEE u: a,\ngeboren am EEE 1955 in TEE (Iran),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nLI\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 12. April 1988 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Mehdi und Mehrdad\n\nDEE 5 EEE wird das Urteil des Schwurgerichts\nin Hamburg vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mehdi Dip 7 EEE\nwegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren\nund den Angeklagten Mehrdad DEE - > GER wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit den Revisionen rügen beide Angeklagten\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr.\n\n7 StPO Erfolg.\n\nDas Landgericht hat in der vorliegenden Sache an dreizehn\nTagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung\nam 26. Juni 1987 erst am ll. September 1987 zu den Akten\ngebracht. Mit Recht beanstanden die Revisionen, daß das\nLandgericht damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO\nzustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten hat. Nach einer Verhandlungsdauer von elf bis\nzwanzig Tagen stehen dem Tatrichter nicht elf, sondern\n\n27\n\nnur neun Wochen zur Verfügung, um das Urteil zu den Akten\n\nzu bringen.\n\nEine solche Berechnung der Frist nach § 275 Abs. 1 Satz\n\n2 StPO entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NSt2 1984, 466; NStZ 1985, 184; BGH\nBeschluß vom 11. Januar 1984 - 2 StR 598/83) und wird\n\nauch im Schrifttum überwiegend gebilligt (Gollwitzer in\nLöwe-Rosenberg, 24. Aufl., § 275 StPO Rdn. 11; Müller\n\nin KMR 7. Aufl., S 275 StPO Rdn. 22; Rieß NStZ 1987, 318).\nDie von Löffler (NStZ 1987, 318) und seit der 38. Aufl.\nauch von Kleinknecht/Meyer § 275 StPO Rdn. 8 vertretene\nweitergehende Auffassung über die Berechnung der Fristdauer,\n‘der das Landgericht offenbar gefolgt ist, vermag der Senat\nnicht zu teilen. Sie kann zwar aus dem nicht eindeutigen\nWortlaut des Gesetzes hergeleitet werden, widerspricht\n\naber dem Sinn des § 275 Abs. 1 StPO. Die Regelung des\n\n§ 275 Abs. 1 StPO bildet die Grundlage für den unbedingten\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der einer verspäteten\nUrteilsabsetzung entgegenwirken will. Sie verlängert die\nUrteilsabsetzungsfrist mit jedem vom Gesetz genannten\nVerlängerungsabschnitt nur um zwei Wochen. Jede andere\nAuslegung stände nicht in Einklang mit der Systematik\n\ndes Gesetzes, würde zu einer kaum verständlichen Verzögerung\nder Urteilsabsetzungsfrist bei einem Verlängerungsabschnitt\nführen und wäre mit den von $S 275 Abs. 1 StPO verfolgten\nZielen nicht zu vereinbaren. Der Wortlaut des S 275 Abs.\n\nl Satz 2 StPO ist deshalb dahin zu verstehen, daß sich\n\ndie Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage\n\nPX\n\ngedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere\nzwei Wochen verlängert. Das entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 7/2600 S. 7).\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/5-str-94-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-12/5-str-94-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.439143+00:00"}}